Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_995/2021 KI-generiert

Divorce Judgment Appealability Due to Remand for Justification

Geschäftsnummer 5A_995/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parties, where a divorce was granted based on a divorce agreement by the District Court of Zurich on June 10, 2021. The husband appealed the decision, but the Zurich High Court did not entertain the appeal on October 6, 2021, instead returning the case for a written explanation of the initial ruling, which was not originally provided. The husband claimed he never had a true marriage and sought annulment, raising issues about the suitability of the marriage and his former partner, and subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal with a complaint filed on December 2, 2021.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Judgment Appealability Due to Remand for Justification: The husband appealed the decision, but the Zurich High Court did not entertain the appeal on October 6, 2021, instead returning the case for a written explanation of the initial ruling, which was not originally provided. The husband claimed he never had a true marriage and sought annulment, raising issues about the suitability of the marriage and his former partner, and subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal with a complaint filed on December 2, 2021.

Schlagwörter

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Ehescheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Scheidungsverfahren Zwischenentscheid Revisionsgrund Auslegung von Urteilen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_995/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2021 (LC210021-O/U).

Sachverhalt:

Gestützt auf eine Scheidungskonvention wurde die Ehe der rubrizierten Parteien mit Urteil vom 10. Juni 2021 vom Bezirksgericht Zürich geschieden.

Auf die hiergegen eingereichte Berufung des Ehemannes trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 nicht ein. Gleichzeitig wies es aber die Sache zur Begründung des nur im Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Urteils zurück mit der Begründung, das Rechtsmittel richte sich sinngemäss auch dagegen, dass das Bezirksgericht es mit Schreiben vom 6. Juli 2021 abgelehnt habe, das Scheidungsurteil schriftlich zu begründen, obwohl das Urteil Offizialpunkte betreffe und deshalb ein Vorausverzicht der Parteien auf schriftliche Begründung nicht möglich sei.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.), der im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45).

2. Dass die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben wären, wird nicht dargelegt. Mit inhaltlich nur schwer verständlichen Sätzen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er nie eine Frau gehabt und sie nicht geliebt habe. Er habe Geld und sie Sex für bestimmte Zeit bekommen. Dank psychischer Hilfe habe er nach 17 Jahren rausgefunden; sie sei nie Freund und Frau oder für die Ehe geeignet gewesen und er wolle die Ehe annullieren. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der Rückweisungsentscheid ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht anfechtbar sein soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli