Attachment of Invalidity Pension: Partial Atttachment as Loss of Earnings Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning a debt collection process, specifically regarding the seizure of assets. The complainant, having received an additional invalidity pension from their pension fund, argued that this was exempt from attachment. The cantonal court dismissed the appeal on the grounds that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning, which categorized the pension as subject to attachment rather than exempt. The Federal Tribunal determined that the complainant failed to meet the necessary legal requirements for their appeal, leading to its dismissal, and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Attachment of Invalidity Pension: Partial Atttachment as Loss of Earnings Compensation: The complainant, having received an additional invalidity pension from their pension fund, argued that this was exempt from attachment. The cantonal court dismissed the appeal on the grounds that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning, which categorized the pension as subject to attachment rather than exempt. The Federal Tribunal determined that the complainant failed to meet the necessary legal requirements for their appeal, leading to its dismissal, and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to insufficient substantiation, as cited in order 1 and concluded in the reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs, as stated in order 2.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_995/2015
Urteil vom 17. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Regionales Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die zusätzliche Invalidenrente seiner Pensionskasse keine unpfändbare Leistung der Ersten Säule ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ), sondern beschränkt pfändbaren Erwerbsausfallersatz ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ) darstelle, nicht auseinander, auf die den Begründungsanforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann