Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_994/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning the reopening of proceedings for the restoration of the legal objection period lacking proper substantiation.

Geschäftsnummer 5A_994/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal and denied the request for free legal aid, leaving the cantonal supervisory authority's judgment—which had rejected the debtor's application for reopening the proceedings regarding the restoration of the legal time limit to file an objection—in full force, while also imposing court costs on the appellant. The debtor had challenged a cantonal supervisory authority decision dismissing his request to reopen a prior non-acceptance ruling concerning an application for the restoration of the legal objection period in a debt collection proceeding, where he alleged fraud and contested the underlying claim based on a criminal complaint. The Court based its decision on Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal manifestly failed to meet the statutory requirements for substantiation by neglecting to address the lower court's core legal findings regarding the lack of revision grounds and the incompetence of debt collection authorities to review the merits of the underlying debt.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal concerning the reopening of proceedings for the restoration of the legal objection period lacking proper substantiation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederherstellung der Frist Revision eines Entscheids Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_994/2025

Urteil vom 26. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Betreibungsamt St. Gallen,

Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,

B.________ AG.

Gegenstand

Wiederaufnahme des Verfahrens (Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist),

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,

vom 10. November 2025 (AB.2025.59-AS).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von der B.________ AG betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 nicht ein (Verfahren AB.2024.55-AS).

Am 24. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Eingabe ein, die es als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens AB.2024.55-AS entgegennahm. Mit Zirkulationsentscheid vom 10. November 2025 wies es das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer gehe offenbar von einem Wiederaufnahmegrund (d.h. Revisionsgrund) aufgrund seiner Strafanzeige gegen die Gläubigerin aus. Unter Verweis auf das einschlägige kantonale Prozessrecht hat das Kantonsgericht erwogen, es lägen weder ein Prozessbetrug noch ein Irrtum über entscheidende Tatsachen noch neue Tatsachen oder Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer richte sich mit seiner Strafanzeige offenbar erneut gegen den Bestand der Forderung. Für die inhaltliche Prüfung der Forderung seien das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden nicht zuständig.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wirft er der Gläubigerin Betrug vor und er erhebt auch Vorwürfe gegen eine Krankenkasse, die ihn in den Konkurs getrieben habe. Zudem bringt er vor, über das Kreisgericht müsse man keine Worte verlieren und es sei bedenklich, was in St. Gallen als Rechtsprechung durchgehe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg