Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_994/2020 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment (Paranoid Schizophrenia)

Geschäftsnummer 5A_994/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily committed to a psychiatric institution due to a diagnosis of paranoid schizophrenia and associated suicide risk on September 30, 2020. The individual filed a complaint against this commitment at the District Court of Bülach, which was dismissed on October 8, 2020, and subsequently appealed to the Zurich Court of Appeal, which also dismissed the appeal on November 5, 2020. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they were unjustly labeled as mentally ill and subjected to surveillance akin to a "Truman Show" scenario, leading to their perceived mistreatment and demanding significant financial compensation. The federal tribunal reviewed the appeal amidst claims of the individual's severe psychological distress and a challenge of the legality and necessity of the psychiatric commitment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment (Paranoid Schizophrenia): The individual filed a complaint against this commitment at the District Court of Bülach, which was dismissed on October 8, 2020, and subsequently appealed to the Zurich Court of Appeal, which also dismissed the appeal on November 5, 2020. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they were unjustly labeled as mentally ill and subjected to surveillance akin to a "Truman Show" scenario, leading to their perceived mistreatment and demanding significant financial compensation. The federal tribunal reviewed the appeal amidst claims of the individual's severe psychological distress and a challenge of the legality and necessity of the psychiatric commitment.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung paranoide Schizophrenie Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt medizinische Behandlung psychiatrisches Gutachten fürsorgerische Unterbringung subjektive Postulationsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure because it was clearly inadmissible and lacked a sufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_994/2020

Urteil vom 30. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie U.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2020 (PA200046-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2020 aufgrund paranoider Schizophrenie und damit zusammenhängender Suizidgefahr per fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrie U.________, Zentrum V.________, eingewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach. Am 8. Oktober 2020 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. B.________ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer angehört wurde. Mit Urteil vom selben Tag wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. und 16. Oktober 2020 (jeweils Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 5. November 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 27. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch Kameras beobachtet und weltweit blossgestellt. Vor Bundesgericht macht er geltend, die Justiz sei nicht gewillt, ihn gegen die Zumutungen der "Trueman-Show" zu verteidigen. Stattdessen werde er als psychisch krank abgestempelt. Er werde als Lockvogel benutzt, weil man meine, frei über sein Leben verfügen zu können. Statt die "Trueman-Show" abzubrechen, sei zugelassen worden, dass er regelmässig massiv radioaktiv verstrahlt worden sei.

Mit alldem stellt der Beschwerdeführer nur den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen zu seinem Schwächezustand und der daraus folgenden Schutzbedürftigkeit (dauerhafte psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis; Glaube des Beschwerdeführers, nicht krank zu sein, und Bagatellisierung der Symptomatik; Nichteinnahme der Medikamente bei einer allfälligen Entlassung und fehlende Möglichkeit, aus eigener Kraft aus der Krankheit herauszukommen; Suizidalität), zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Behandlung im stationären Rahmen, zur Geeignetheit der Klinik V.________ und zum Vorliegen eines aktualisierten Behandlungsplans fehlt.

Der Beschwerdeführer verlangt von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 2 Milliarden für seine mehr als zehnjährige Leidensgeschichte. Für jeden weiteren Tag Show verlangt er zusätzlich Fr. 3 Mio. Die Anträge sind soweit ersichtlich neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen sind die Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem es nur um die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung geht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg