Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_994/2017 KI-generiert

Moot Precautionary Appeal Regarding Divorce Petition Filing and Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_994/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a joint divorce request where one party submitted an appeal that was initially rejected due to being filed one day late. Following the submission of evidence showing that the appeal was mailed on time, the court overturned its earlier ruling and allowed the opposing party to respond. Subsequently, the first party conditionally filed a complaint concerning the initial rejection in case the opposing side chose to appeal the recent decision. Eventually, the appeal became moot after the main decision was issued, prompting the need to determine the fate of the conditionally filed complaint. The court found that the appeal was not entirely without merit, granted legal aid to the first party, and concluded that no court costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Moot Precautionary Appeal Regarding Divorce Petition Filing and Legal Aid: Following the submission of evidence showing that the appeal was mailed on time, the court overturned its earlier ruling and allowed the opposing party to respond. Subsequently, the first party conditionally filed a complaint concerning the initial rejection in case the opposing side chose to appeal the recent decision. Eventually, the appeal became moot after the main decision was issued, prompting the need to determine the fate of the conditionally filed complaint. The court found that the appeal was not entirely without merit, granted legal aid to the first party, and concluded that no court costs would be incurred.

Schlagwörter

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Scheidung auf gemeinsames Begehren unentgeltliche Rechtspflege Einreichungszeitpunkt Rückzug des Rechtsbegehrens Eheschutzverfahren Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal granted the request for free legal aid for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the special circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_994/2017

Urteil vom 20. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Scheidung auf gemeinsames Begehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. November 2017 (ZKBER.2017.74).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 9. November 2017 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Berufung von A.________ betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht ein mit der Begründung, diese sei einen Tag zu spät eingereicht worden.

Nachdem die Rechtsvertreterin von A.________ nachgewiesen hatte, dass sie die Sendung noch am Vorabend des vom Poststempel ausgewiesenen Aufgabedatums eingeworfen hatte, hielt das Obergericht mit Beschluss und Verfügung vom 28. November 2017 fest, dass der Beschluss vom 9. November 2017 aufgehoben und der Gegenpartei Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung gesetzt werde.

Am 11. Dezember 2017 erhob A.________ gegen den Beschluss vom 9. November 2017 vorsorglich Beschwerde für den Fall, dass die Gegenseite gegen denjenigen vom 28. November 2017 Beschwerde erheben sollte; vorerst sei nichts vorzukehren und die Beschwerde der Gegenseite auch noch nicht zuzustellen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 29. März 2018 fällte das Obergericht den Entscheid in der Sache.

Erwägungen:

1. Nachdem die Gegenseite kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 28. November 2017 erhoben hat und zwischenzeitlich auch der Entscheid in der Hauptsache ergangen ist, muss über das Schicksal der vorsorglich erhobenen und heute klarerweise gegenstandslosen Beschwerde befunden werden.

2. Der Beschwerdeführer begründete die vorsorgliche Beschwerdeeinreichung damit, dass die Gegenseite den Beschluss vom 28. November 2017 anfechten könnte mit dem Argument, das Verwaltungsgericht hätte nicht einfach so auf seinen Beschluss vom 9. November 2017 zurückkommen dürfen, und bei Gutheissung einer solchen Beschwerde der Nichteintretensbeschluss vom 9. November 2017 zwischenzeitlich in Rechtskraft stünde.

Unbekümmert um die Antwort auf die Frage, ob ein unbürokratisches Zurückkommen auf den (als Endentscheid gefällten) Nichteintretensbeschluss durch die gleiche Instanz angesichts des Grundsatzes "lata sententia iudex desinit iudex esse" möglich war (vgl. hierzu Urteil 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 6.3 m.w.H.), bestand jedenfalls das Risiko des geschilderten Szenarios und die Beschwerde kann deshalb nicht als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich gutzuheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Ferner rechtfertigt es sich, angesichts der besonderen Umstände keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Agathe Hänni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli