Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_993/2023 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Revision Regarding Marital Measures

Geschäftsnummer 5A_993/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Dismissal of Revision Regarding Marital Measures A litigant filed a request titled "Revision against the order of 03 June 2020 ZES 2020 213" with the District Court, which it treated as a request for amendment of protective marital measures or ancillary divorce consequences, but ultimately declined jurisdiction and dismissed the motion. The Cantonal Court dismissed the subsequent appeal for lacking sufficient reasoning, a decision then challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, finding that the appellant failed to meet the substantive legal requirement under Art. 42(2) BGG to specifically challenge the reasoning of the Cantonal Court's non-entry decision regarding the insufficient justification of the initial appeal, instead referring primarily to previous, unrelated proceedings or general procedural principles without demonstrating error in the lower court's finding.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Dismissal of Revision Regarding Marital Measures: The Cantonal Court dismissed the subsequent appeal for lacking sufficient reasoning, a decision then challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, finding that the appellant failed to meet the substantive legal requirement under Art. 42(2) BGG to specifically challenge the reasoning of the Cantonal Court's non-entry decision regarding the insufficient justification of the initial appeal, instead referring primarily to previous, unrelated proceedings or general procedural principles without demonstrating error in the lower court's finding.

Schlagwörter

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Abänderung von Eheschutzmassnahmen etc Scheidungsverfahren Revisionsverfahren prozessleitende Verfügungen Verneinung der Zuständigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President ruled not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_993/2023

Urteil vom 5. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2023 (ZK2 2023 87).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 20. November 2023 eine mit "Revision gegen Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213" betitelte Rechtsschrift ein. Das Bezirksgericht nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es nicht um Anträge betreffend Scheidungsnebenfolgen gehen sollte. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf das Gesuch mangels Zuständigkeit (sowohl betreffend Massnahmen wie auch betreffend Scheidungsnebenfolgen) nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 Berufung. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu den Begründungsanforderungen, doch beziehen sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2023 im Verfahren ZK2 2023 67. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_800/2023 vom 24. Oktober 2023 nicht ein. Gegen jene Verfügung kann nicht nochmals Beschwerde erhoben werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Verfügung vom 22. Dezember 2023 im Verfahren ZK2 2023 87. Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfügungen und zu Themen äussert, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2023 waren (insbesondere zur Obhut), ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf die soeben genannte Verfügung macht der Beschwerdeführer zwar geltend, in den Eingaben gebe es Begründungen, aus welchem Grund was als fehlerhaft erachtet werde, unzutreffende Angaben der Vorinstanz seien erwähnt worden, die Gesetze dürften von Amtes wegen angewendet werden und die Begründung sei laufend verbessert worden. Damit kann er jedoch nicht aufzeigen, inwiefern die kantonsgerichtliche Erwägung fehlerhaft sein soll, wonach seine Berufung den Begründungsanforderungen nicht genügte. Er geht auch nicht auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach das Recht nur von Amtes wegen angewendet wird, wenn die Berufung ausreichend begründet ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg