Appeal Against Denial of Release from Protective Custody Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who has been under regular custodial care since January 24, 2018, under the authority of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Bern, Switzerland. A.________ was initially placed in a care facility and subsequently transferred to various psychiatric and care institutions due to medical and psychiatric needs. Following a crisis on July 28, 2021, A.________ was again placed in a psychiatric unit and later transferred back to a care center. On October 22, 2021, A.________ requested to be released from the custodial care. The KESB denied this request on November 5, 2021, and the decision was upheld by the Bernese Higher Court on November 23, 2021. A subsequent appeal was made to the Swiss Federal Tribunal on December 1, 2021, challenging these rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Release from Protective Custody Upheld: A.________ was initially placed in a care facility and subsequently transferred to various psychiatric and care institutions due to medical and psychiatric needs. Following a crisis on July 28, 2021, A.________ was again placed in a psychiatric unit and later transferred back to a care center. On October 22, 2021, A.________ requested to be released from the custodial care. The KESB denied this request on November 5, 2021, and the decision was upheld by the Bernese Higher Court on November 23, 2021. A subsequent appeal was made to the Swiss Federal Tribunal on December 1, 2021, challenging these rulings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to charge court fees in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_993/2021
Urteil vom 7. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
Gegenstand
Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. November 2021 (KES 21 881).
Sachverhalt:
A. Für A.________ besteht seit dem 24. Januar 2018 eine ordentliche fürsorgerische Unterbringung, wobei die KESB Bern für die Entlassung zuständig ist. Per 11. Juli 2018 erfolgte die Verlegung ins Pflegezentrum B.________; mehrfach kam es zu temporären Aufenthalten in den Universitären Psychiatrischen Diensten C.________ sowie probeweise zu einem Eintritt in eine andere Institution. Am 28. Juli 2021 kam es krisenbedingt erneut zur Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten C.________. Mit Entscheid vom 20. September 2021 brachte die KESB sie für die Dauer der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit auf der Station "D.________" unter und per 28. September 2021 erfolgte wieder eine Verlegung in das Pflegezentrum B.________.
B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte A.________ um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 5. November 2021 wies die KESB das Gesuch ab und mit Entscheid vom 23. November 2021 das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde.
C. Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerdeführerin schildert verschiedene Episoden aus ihrer Kindheit (insb. die Schläge durch die Eltern) und aus ihrem Leben sowie aus den Klinikaufenthalten. Eine wenigstens sinngemässe Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. In diesen werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das angesichts des unveränderten Zustandes als noch aktuell erachtete Gutachten vom 20. Januar 2021, die seitherigen Klinikberichte und die Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli