Federal Supreme Court Rejects Complaint Against Cantonal Court Over Recusal Jurisdiction Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after facing a legal enforcement action by another party, initiated a negative declaratory action at the Regional Court of Maloja, which required him to pay a cost advance. Subsequently, he petitioned the Cantonal Court of Graubünden to appoint a different court due to perceived bias at the Regional Court, resulting from prior incidents and the shared premises with the guardianship authority. He requested that the proceedings be handled by an impartial court, namely the Regional Court Plessur. The individual also filed a complaint for denial and delay of justice, seeking a decision on his request for recusal and the postponement of a scheduled court hearing. His requests included applying for legal aid, which was denied, along with his complaint for insufficient grounding. The Cantonal Court had earlier dismissed his recusal request due to a lack of jurisdiction, emphasizing it needed to be initially addressed by the Regional Court Maloja.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Complaint Against Cantonal Court Over Recusal Jurisdiction Refusal: Subsequently, he petitioned the Cantonal Court of Graubünden to appoint a different court due to perceived bias at the Regional Court, resulting from prior incidents and the shared premises with the guardianship authority. He requested that the proceedings be handled by an impartial court, namely the Regional Court Plessur. The individual also filed a complaint for denial and delay of justice, seeking a decision on his request for recusal and the postponement of a scheduled court hearing. His requests included applying for legal aid, which was denied, along with his complaint for insufficient grounding. The Cantonal Court had earlier dismissed his recusal request due to a lack of jurisdiction, emphasizing it needed to be initially addressed by the Regional Court Maloja.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal (non-entry into the merits via simplified procedure).
Used to reject the request for legal aid because the appeal had no chance of success.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_993/2018
Urteil vom 1. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (negative Feststellungsklage, Unterhaltsforderung).
Sachverhalt:
Nachdem B.________ in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Rechtsöffnung erhalten hatte, reichte dieser beim Regionalgericht Maloja eine negative Feststellungsklage ein, worauf ihn der Präsident des Regionalgerichtes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufforderte.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wandte sich A.________ an das Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Begehren, es sei ein anderes Gericht für die Beurteilung des von ihm anhängig gemachten Verfahrens einzusetzen. Aufgrund früherer Geschehen sei es für ihn nicht zumutbar, dass sich der Präsident des Regionalgerichtes Maloja oder das Gesamtgericht nochmals mit einer seiner Angelegenheiten befasse. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2018 teilte er mit, das Regionalgericht habe zwischenzeitlich auf den 11. Dezember 2018zu einer Hauptverhandlung vorgeladen, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, auch bei diesem ein Ausstandsgesuch gegen alle aufgeführten Personen zu stellen; er verlange, dass das hängige Verfahren von einem unabhängigen und neutralen Gericht, antragsmässig dem Regionalgericht Plessur, beurteilt werde.
Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. November 2018 wandte sich "A.________ & Team" an das Bundesgericht mit den Begehren, das Kantonsgericht von Graubünden sei anzuweisen, über sein Ausstandsgesuch vom 29. Oktober 2018 zu entscheiden, und die Verhandlung vom 11. Dezember 2018 sei vorsorglich zu verschieben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Terminverschiebung abgewiesen.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Es erwog, dass das Gesuch beim Regionalgericht Maloja zu stellen gewesen wäre; nur wenn alle Mitglieder freiwillig in den Ausstand getreten wären, hätte das Regionalgericht Maloja bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts um Einsetzung eines unabhängigen Gerichtes zu ersuchen gehabt.
Erwägungen:
1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden ( Art. 94 BGG ).
2. Entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, inwiefern das Kantonsgericht einen Entscheid verzögern oder verweigern soll. Vielmehr macht er geltend, dass der Präsident des Regionalgerichtes Maloja und das Gesamtgericht im gleichen Bürogebäude arbeitende Amtsträger begünstigt hätten, dass die räumliche und persönliche Distanz zur Vormundschaftsbehörde fehle und wegen dieses Filzes die Letztere über ihn habe schalten und walten können, dass ferner das Regionalgericht auf seine am 18. Februar 2009 eingereichte Strafklage nicht reagiert habe und dass deshalb insgesamt eine krasse Voreingenommenheit bestehe und kein fairer Prozess erwartet werden könne. Mit diesen Ausführungen in der Sache selbst lässt sich aber eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der Behandlung des Ausstandsgesuches nicht dartun. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Kantonsgericht am 10. Dezember 2018 und damit zeitnah seinen Entscheid gefällt hat.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli