Co-owner Appeal Against Compulsory Auction Land Registration Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman, A.________, previously a co-owner of a property at D.________strasse in U.________ along with C.________, contested the legal procedures following the auctioning of the property to B.________ AG on June 8, 2016. Disputes arose regarding the foreclosure process, eviction by the new owner, and the property’s registration transfer in the land registry. A.________ initiated multiple legal proceedings including oversight complaints and land registry correction requests, escalating more than a dozen cases to the Federal Tribunal. The case in question involves a ruling from the administrative commission of the Zurich Cantonal Court on October 15, 2018, related to a supervisory complaint against a decision from the Meilen District Court concerning a land registry application by the enforcement office. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal seeking annulment of the ownership transfer, a land registry freeze, and damages.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 56 GBV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Co-owner Appeal Against Compulsory Auction Land Registration Decision: Disputes arose regarding the foreclosure process, eviction by the new owner, and the property’s registration transfer in the land registry. A.________ initiated multiple legal proceedings including oversight complaints and land registry correction requests, escalating more than a dozen cases to the Federal Tribunal. The case in question involves a ruling from the administrative commission of the Zurich Cantonal Court on October 15, 2018, related to a supervisory complaint against a decision from the Meilen District Court concerning a land registry application by the enforcement office. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal seeking annulment of the ownership transfer, a land registry freeze, and damages.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the binding nature of the factual findings of the lower court.
Cited in the reasoning regarding the strict requirement for challenging factual findings as arbitrary.
The appeal was not entertained because it was partly obviously inadmissible and partly obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.
Cited in the reasoning regarding the insufficiency of the substantiation for the claim for damages and the claim for the annulment of the property transfer.
The court costs were imposed on the appellant.
Cited in the reasoning to declare the claim for damages inadmissible as new.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_992/2018
Urteil vom 7. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Notariat, Grundbuch- und Konkursamt
V.________.
Gegenstand
Eintragung im Grundbuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
vom 15. Oktober 2018 (VB180011-O/U).
Sachverhalt:
A.________ und C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde.
A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren, mit der Exmission durch die Ersteigerin und mit dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsüberganges zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Über ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2018 betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen im Zusammenhang mit der Grundbuchanmeldung des Betreibungsamtes W.________ beim Grundbuchamt V.________.
Am 3. Dezember 2018 hat A.________ gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie nebst dessen Aufhebung eine sofortige Grundbuchsperre, die Annulierung des Eigentumsüberganges sowie Schadenersatz verlangt.
Erwägungen:
1. Was das Schadenersatzbegehren anbelangt, wozu sich im angefochtenen Entscheid nichts findet, zeigt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ein solches zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hätte, weshalb das Begehren als neu und damit unzulässig zu gelten hat ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Zudem könnte darauf auch insofern nicht eingetreten werden, als es unbeziffert ist ( BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112) und unbegründet bleibt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Was das Begehren um Annulation des Eigentumsüberganges anbelangt, so beruht dieser auf der in Rechtskraft erwachsenen Versteigerung des Grundstücks bzw. der Miteigentumsanteile. Dies war Gegenstand der Beschwerden betreffend Rechtmässigkeit des Verwertungsverfahrens sowie des Steigerungszuschlags, welcher vom Bundesgericht rechtskräftig beurteilt wurde (insbesondere Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017). Darauf ist nicht zurückzukommen.
3. Was schliesslich das Begehren um sofortige Grundbuchsperre anbelangt, steht dieses im gleichen Kontext. Ausgangspunkt bildet hier die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass beim Grundbuchamt V.________ nie eine Anmeldung nach Art. 56 GBV eingegangen ist (angefochtener Entscheid S. 7). Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und könnte höchstens mit der Rüge, sie sei willkürlich zustande gekommen, angefochten werden (wofür das strenge Rügeprinzip gilt: Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht erfolgt. Ferner hat das Obergericht erwogen, dass in Bezug auf ein entsprechendes gerichtliches Begehren der Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Meilen unzuständig sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht in sachgerichteter Weise auseinander.
4. Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und der vorstehenden Ausführungen gehen die übrigen weitschweifigen Ausführungen bzw. die durch alle Beschwerden hindurch in stets ähnlichen Varianten vorgebrachten gleichen Anliegen (man habe ihr in Verletzung von diversen Bestimmungen der EMRK sowie der BV unrechtmässig ihr Eigentum genommen und die Zürcher Instanzen würden eine rechtliche Kakophonie anrichten) an der Sache vorbei.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt V.________ sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli