Appeal Dismissed for Untimely Filing and Unsubstantiated Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a request for definitive legal enforcement concerning a debt of CHF 8 million against the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich, which was dismissed by the District Court of Zurich on July 31, 2020. The individual appealed this decision, but the Zurich High Court declined to consider the appeal because it was submitted late, beyond the allowable time frame. The aggrieved party subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 25, 2020, contesting the High Court's decision not to admit their appeal on the grounds of untimeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Unsubstantiated Complaint: The individual appealed this decision, but the Zurich High Court declined to consider the appeal because it was submitted late, beyond the allowable time frame. The aggrieved party subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 25, 2020, contesting the High Court's decision not to admit their appeal on the grounds of untimeliness.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_991/2020
Urteil vom 30. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, AHV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2020 (RT200160-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 8 Mio. in der gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 nicht ein. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Das Obergericht hat festgehalten, dass das erstinstanzliche Urteil am 12. August 2020 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am Montag 24. August 2020 endete, weshalb die erst am 13. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei. Am Nichteintreten würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn das Schreiben vom 13. August 2020, mit welchem der Beschwerdeführer das erhaltene Urteil an das Bezirksgericht zurückgesandt habe mit der Bitte um Rechnung für die Spruchgebühr, als Beschwerde interpretiert würde, weil die darin enthaltenen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermöchten.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und keine Darlegung, inwiefern dieser Recht verletzen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Polemik (der erstinstanzliche Entscheid sei rückdatiert; die kantonalen Urteile seien nichtig, weil die Richter vollkommen urteilsunfähig und ohne Rechtskenntnisse seien; seine Rechte des OR, ZGB und StGB sowie der ZPO, BV und EMRK seien extrem verletzt; etc.). Insbesondere gehen auch die Ausführungen zu den Gerichtsferien und die damit zusammenhängende Rüge, es werde die Rechtsgleichheit verletzt, an der Sache vorbei, weil diese im summarischen Verfahren nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ); abgesehen davon wäre die 10-tägige Beschwerdefrist selbst dann nicht eingehalten gewesen, wenn die Gerichtsferien gelten würden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli