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5A_991/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Imminent Bankruptcy Notice Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_991/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a debt collection action initiated by another company for court and party costs stemming from two judgments. Following a regional court's decision to grant definitive enforcement for a specific amount, a bankruptcy warning was issued against the complaining company. The company challenged this warning, but the higher court dismissed the appeal, leading the company to escalate the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal found the complaint to be inadequate as it lacked specific requests and justification, resulting in a refusal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Imminent Bankruptcy Notice Dismissed for Procedural Defects: Following a regional court's decision to grant definitive enforcement for a specific amount, a bankruptcy warning was issued against the complaining company. The company challenged this warning, but the higher court dismissed the appeal, leading the company to escalate the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal found the complaint to be inadequate as it lacked specific requests and justification, resulting in a refusal to consider the appeal.

Schlagwörter

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Konkursandrohung Mängelrüge verfahrensrechtliche Fragen nachträglicher Rechtsvorschlag Gläubigerbenachteiligung Liquidationsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter into the appeal due to formal deficiencies (lack of grounds/requests), deciding under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed (not entered into).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_991/2017

Urteil vom 13. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus van Stiphout,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. November 2017 (ABS 17 313).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin für Gerichts- und Parteikosten aus zwei Urteilen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland). Nachdem das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'466.08 nebst Zins erteilt hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 31. August 2017 gestützt auf das Fortsetzungsbegehren vom 7. August 2017 die Konkursandrohung ausgehändigt. Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich die Beschwerdeführerin am 7. September 2017 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt, welches die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiterleitete. Mit Entscheid vom 22. November 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge und eine Begründung zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Die eingereichte Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin stellt keine konkreten Anträge, sondern bittet bloss um Neubeurteilung des Falles. Sie begründet ihre Beschwerde auch nicht, sondern erklärt einzig, an ihrer Eingabe vom 7. September 2017 festzuhalten.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg