Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_990/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal regarding set-off of personal debts against child maintenance in divorce proceedings

Geschäftsnummer 5A_990/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for legal aid, leaving the cantonal appellate court's decision of non-entry in force, thus making the appellant bear the court costs. The dispute arose from provisional measures in divorce proceedings where the father sought to offset his personal debts owed to the mother against future child maintenance contributions due to their son. The Supreme Court based its decision on Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), noting that the appellant failed to raise proper constitutional grievances against the cantonal court's refusal to enter into the matter due to lacking quantified legal conclusions in child maintenance issues, and further highlighted under substantive law that child maintenance is a claim belonging to the child, thus lacking the necessary reciprocity for set-off under Art. 120 Abs. 1 of the Code of Obligations (CO).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal regarding set-off of personal debts against child maintenance in divorce proceedings: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, sind nur Verfassungsrügen zulässig (Art. 98 BGG). Für diese gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren) Unterhaltspflicht des Kindes vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Verrechnung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_990/2025

Urteil vom 20. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Moosmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 (ZBS.2025.35).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die geschiedenen Eltern des 2012 geborenen C.________.

Mit Entscheid vom 28. April 2025 übertrug das Bezirksgericht Weinfelden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren in Ergänzung des Scheidungsurteils ab 1. Mai 2025 für die Dauer des Hauptverfahrens die Obhut auf den Beschwerdeführer, unter Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin. Sodann stellte es fest, dass diese nicht in der Lage sei, bis Juni 2025 Kindesunterhalt zu zahlen, und verpflichtete sie ab Juli 2025 zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 975.-- bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Weiter hielt es fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden.

Mit superprovisorischem Gesuch vom 21. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht, es seien infolge der in Zukunft offenen Unterhaltszahlungen für den Sohn seine Schulden an die Beschwerdegegnerin monatlich im Umfang von Fr. 975.-- für verrechenbar zu erklären. Nach Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels wies das Bezirksgericht das Gesuch mit Entscheid vom 22. September 2025 mit verschiedenen Begründungen ab.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. November 2025 mangels bezifferter Rechtsbegehren nicht ein, wobei es sich subsidiär auch in materieller Hinsicht äusserte.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. November 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, sind nur Verfassungsrügen zulässig (Art. 98 BGG). Für diese gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer äussert sich durchgehend ausschliesslich appellatorisch. Weder wird ein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen noch werden dem Sinn nach Verfassungsrügen erhoben.

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer sein Anliegen in Form von Verfassungsrügen vortragen würde, gingen seine Ausführungen an der Sache vorbei, denn er äussert sich nicht ansatzweise zur vorinstanzlichen Nichteintretensbegründung, dass es um Kindesunterhalt gehe und deshalb bezifferte Rechtsbegehren zu stellen wären (vgl. zu den betreffenden Erfordernissen im Berufungsverfahren bei Kindesunterhalt BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5.4).

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Anliegen des Beschwerdeführers auch in materieller Hinsicht von vornherein an der Sache vorbeigehen würde, weil der Kindesunterhalt materiell eine Forderung des Kindes ist (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.2 und 6.7; 148 III 296 E. 6) und sie deshalb - nebst anderen in den kantonalen Entscheiden dargelegten Gründen - allein schon mangels Gegenseitigkeit nicht mit verfallenem Ehegattenunterhalt verrechnet werden könnte (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli