Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_990/2017 KI-generiert

Estate Cost Advance Non-Payment Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_990/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the division of an estate, where the lower court had denied requests from the petitioner to extend the deadline for the payment of court fees or reduce the fee amount. The petitioner appealed to the Federal Tribunal after the Zurich appellate court dismissed her appeal due to failure to pay the required court costs by the set deadline. The Federal Tribunal mandated a non-extendable deadline for payment, yet the petitioner did not comply within this timeframe, leading to the dismissal of her appeal on procedural grounds, as well as the rendering of her requests for suspensive effect and disqualification of certain judges irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Estate Cost Advance Non-Payment Appeal Dismissal: The petitioner appealed to the Federal Tribunal after the Zurich appellate court dismissed her appeal due to failure to pay the required court costs by the set deadline. The Federal Tribunal mandated a non-extendable deadline for payment, yet the petitioner did not comply within this timeframe, leading to the dismissal of her appeal on procedural grounds, as well as the rendering of her requests for suspensive effect and disqualification of certain judges irrelevant.

Schlagwörter

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Erbteilung Kostenvorschuss Erbschaftsteilung Ausdehnung des Verfahrens Vorschuss Ausstandsbegehren Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to non-payment of the required court fee deposit.

Art. 62 BGG

Cited in the reasoning regarding the request for the court fee deposit, although the main decision to not enter is based on Art. 62 Abs. 3 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that the appellant bears the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_990/2017

Urteil vom 14. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christoph Blöchlinger,

2. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2017 (LB170026-O/Z06).

Erwägungen:

1.

1.1. In einer Erbteilungssache wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 Anträge der Beschwerdeführerin (Anschlussberufungsklägerin im obergerichtlichen Verfahren) ab, mit denen sie die Abnahme der Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses oder die Erstreckung der Frist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Berufung der Beschwerdegegnerin, eventuell die Reduktion des Kostenvorschusses verlangt hatte. Mit Beschluss vom 22. November 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.

1.2. Am 7. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen die Verfügung des Obergerichts vom 27. Oktober 2017 und den Beschluss vom 22. November 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung und stellen ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Möckli.

Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 2017 von der Beschwerdeführerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 9'000.-- einverlangt ( Art. 62 BGG ). Zudem hat es ihr mitgeteilt, dass über die gestellten Gesuche nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werde. Am 16. Januar 2018 hat das Bundesgericht eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 29. Januar 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Am 22. Januar 2018 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beschwerde ergänzt und auf die Verfügung des Obergerichts vom 3. Oktober 2017 ausgedehnt, in welcher festgehalten worden war, dass über den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin erst nach Eingang des ihr auferlegten Kostenvorschusses entschieden werde.

Am 29. Januar 2018 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann um Erstreckung der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ersucht.

Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet.

2. Die Verfügung, mit der das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat, hielt ausdrücklich fest, dass diese Frist nicht erstreckbar sei. Bei dieser Ausgangslage konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass ihr die Frist abgenommen und ein weiteres Mal erstreckt werden würde. Es erübrigt sich insoweit, auf das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Januar 2018 einzugehen. Daran ändert auch ihr Hinweis auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt nichts. Der Beschwerdeführerin ist bereits am 11. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass ihre Gesuche erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses beurteilt werden würden.

Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Dasselbe gilt für die Ausstandsbegehren, zumal die abgelehnten Gerichtspersonen am vorliegenden Urteil nicht mitwirken.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), die angesichts des Umstands, dass ihre Beschwerde nicht inhaltlich zu beurteilen ist, tiefer angesetzt werden können als der Gerichtskostenvorschuss nach Art. 62 BGG .

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Möckli werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg