Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_99/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Interim File Access Ruling in Adult Protection Case

Geschäftsnummer 5A_99/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was the subject of a risk report submitted to the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Zurich, prompting investigations into potential adult protection measures. The KESB ordered an assessment of the individual's living conditions and support needs. The individual then filed a complaint with the District Council of Zurich, alleging a denial of comprehensive access to the case files. The District Council allowed the individual to inspect the files at their offices. The individual appealed this decision and subsequent rulings by the Zurich Higher Court, all of which were rejected. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking postal delivery of complete KESB files and raising issues regarding previous judgments, which were ultimately not admitted by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interim File Access Ruling in Adult Protection Case: The KESB ordered an assessment of the individual's living conditions and support needs. The individual then filed a complaint with the District Council of Zurich, alleging a denial of comprehensive access to the case files. The District Council allowed the individual to inspect the files at their offices. The individual appealed this decision and subsequent rulings by the Zurich Higher Court, all of which were rejected. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking postal delivery of complete KESB files and raising issues regarding previous judgments, which were ultimately not admitted by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Besuchsrecht Erwachsenenschutz Prozessrecht ZPO-Bestimmung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the final ruling (point 3) to refuse to enter upon the appeal using the simplified procedure due to lack of proper grounds for admissibility concerning challenging an interlocutory decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the final ruling (point 3) to refuse to enter upon the appeal using the simplified procedure due to lack of proper substantiation of the substantive claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in point 4 of the considerations and in the final order (point 2) to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_99/2021

Urteil vom 11. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

der Stadt Zürich,

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich,

Bezirksrat Zürich,

Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Januar 2021 (PQ200072-O/U).

Sachverhalt:

Nachdem die KESB der Stadt Zürich durch eine Gefährdungsmeldung vom 10. Februar 2020 über die schwierige Situation von A.________ informiert worden war, tätigte sie Abklärungen hinsichtlich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte den stadtärztlichen Dienst, die Lebensverhältnisse und einen allfälligen Unterstützungsbedarf abzuklären.

Nachdem A.________ mit einer Kopie der Gefährdungsmeldung und des Abklärungsauftrages bedient worden war, erhob sie beim Bezirksrat Zürich Beschwerde wegen angeblich verweigerter umfassender Akteneinsicht. Dabei verlangte sie auch die postalische Zustellung der vollständigen KESB-Akten, worauf der Bezirksrat mitteilte, dass diese in den Räumlichkeiten der Bezirksratskanzlei eingesehen werden können. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab und das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 beurteilte der Bezirksrat schliesslich die Beschwerde und wies diese ab, soweit er darauf eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 4. Februar 2021 beim Bundesgericht eine (noch nicht begründete) Beschwerde mit zahlreichen Begehren erhoben und angekündigt, dass sie diese nach Akteneinsicht begründen werde. Auf ihr Gesuch um Akteneinsicht hin teilte ihr das Bundesgericht mit, dass sich im Dossier 5A_99/2021 einzig ihre Beschwerde sowie die von ihr eingereichten Unterlagen befinden und die kantonalen Akten nicht eingeholt wurden, worauf sie auf die beabsichtigte Akteneinsichtnahme am Sitz des Bundesgerichtes verzichtete. Am 5. März 2021 reichte sie eine begründete Beschwerde mit zahlreichen Begehren ein.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen durch die KESB der Stadt Zürich, welches der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2021 zugestellt wurde; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich möglich und beide Eingaben sind rechtzeitig erfolgt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Indes ist nicht ein verfahrensabschliessendes Endurteil, sondern ein Zwischenentscheid angefochten, denn das KESB-Verfahren geht weiter. Gegen Zwischenentscheide ist eine sofortige Beschwerdemöglichkeit beim Bundesgericht nur ausnahmsweise gegeben, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit keinem Wort, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Nur der Vollständigkeit halber wird in der nachfolgenden Erwägung kurz dargelegt, wieso die Beschwerde auch an genügenden Rechtsbegehren und einer fehlenden hinreichenden Begründung in der Sache selbst scheitern würde.

2. Anfechtungsgegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens war einzig die Frage, ob und inwieweit die KESB der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht gewährt hat. Darüber hinausgehende Begehren und Ausführungen sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft insbesondere die Begehren um Feststellung, dass die Gefährdungsmeldung der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtsmissbräuchlich gewesen sei, dass sie ein Recht auf Schutz vor Rechtsmissbrauch habe und die KESB verpflichtet sei, sie vor rechtsmissbräuchlichen Gefährdungsmeldungen zu schützen, sowie die Begehren um Anweisung des Bezirksrates und des Obergerichtes, ihre Urteile in diesem Sinn neu zu fassen.

Sodann verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der Urteile des Bezirksrats und des Obergerichts, ohne sich jedoch auch nur ansatzweise zu Nichtigkeitsgründen zu äussern.

In der Sache geht es darum, dass die Beschwerdeführerin jeweils von den verschiedenen Instanzen die Originalakten oder jedenfalls Kopien davon postalisch zugesandt erhalten möchte. Sie ersucht diesbezüglich zusammengefasst um Feststellung einer Gehörsverletzung durch den Bezirksrat und das Obergericht sowie Anweisung der beiden Instanzen, ihr umfassend das Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Obergericht hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 über 100 Verfahren beim Obergericht anhängig gemacht und es ihr schon oft den Inhalt des Akteneinsichtsrechts erläutert hat (Einsichtnahme auf der Kanzlei). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie beklagt sich einzig darüber (wie bereits in zahlreichen früheren Beschwerden beim Bundesgericht), vor allen Instanzen werde ihr konstant die vollständige Akteneinsicht verweigert, ohne dies jedoch näher zu substanziieren. Abgesehen davon wird das Verfahrensrecht im Bereich des Erwachsenenschutzes durch die Kantone geregelt und kann kantonales Recht vom Bundesgericht nur auf Verfassungsrügen hin überprüft werden ( Art. 450f ZGB ; BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 140 III 385 E. 2.3 S. 387).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli