Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_99/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Continuation After Debtor's Objection

Geschäftsnummer 5A_99/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner filed a request against a company through the Basel-Landschaft debt collection office, which resulted in a payment order being issued on August 10, 2018; however, the company opposed the order, initiating a legal objection (Rechtsvorschlag). The petitioner sought to continue the debt collection process, but the debt collection office rejected this request on November 14, 2018, citing the need to first resolve the legal objection. The petitioner appealed to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in Basel-Landschaft, which dismissed the appeal on January 22, 2019, because the petitioner failed to specify the procedural errors alleged. Subsequently, the petitioner took his case to the Swiss Federal Tribunal on February 1, 2019, challenging the decision in both German and English, although official proceedings require submission in one of Switzerland's national languages.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 79 SchKG, Art. 75 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Continuation After Debtor's Objection: The petitioner sought to continue the debt collection process, but the debt collection office rejected this request on November 14, 2018, citing the need to first resolve the legal objection. The petitioner appealed to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in Basel-Landschaft, which dismissed the appeal on January 22, 2019, because the petitioner failed to specify the procedural errors alleged. Subsequently, the petitioner took his case to the Swiss Federal Tribunal on February 1, 2019, challenging the decision in both German and English, although official proceedings require submission in one of Switzerland's national languages.

Schlagwörter

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Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens Rechtsvorschlag Fortsetzung der Betreibung Vorladung Aufsichtsbeschwerde Nachkonkurs verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure based on this article due to obvious inadmissibility or lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the waiver of court fees, although the final order waived the collection (Art. 66). The procedural ground of Art. 108 LTF covered the main decision, but Art. 66 is cited regarding costs waiver.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_99/2019

Urteil vom 8. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 (420 18 336 vo3).

Erwägungen:

1. Am 10. August 2018 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx auf Begehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl aus. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag.

Am 24. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung, welches vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 14. November 2018 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, der Rechtsvorschlag müsse zuerst beseitigt werden.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 17. November 2018 an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Am 1. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (die eine auf Deutsch, die andere auf Englisch) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Englisch gehört nicht dazu. Die englische Fassung der Beschwerde entspricht jedoch weitgehend der deutschsprachigen, so dass sich eine Rückweisung zur Übersetzung erübrigt ( Art. 42 Abs. 6 ZPO ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche Verfahrensfehler er rüge bzw. welche formellen Fehler das Betreibungsamt begangen haben soll. Die Aufsichtsbehörde hat ihm sodann erläutert, wie er vorzugehen habe, wenn er die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin fortsetzen wolle. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sei dazu der falsche Weg. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag durch ein Gericht beseitigen lassen, entweder in einem Klageverfahren gemäss Art. 79 SchKG oder in einem Rechtsöffnungsverfahren ( Art. 80 ff. SchKG ).

Der Beschwerdeführer geht auf all diese Erwägungen mit keinem Wort ein, sondern er schildert bloss, weshalb er von der Beschwerdegegnerin Geld zurück will. Soweit er sich gegen die Auflage von Gerichtskosten wehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde keine Kosten erhoben hat. Andere Verfahren, in welchen ihm allenfalls Kosten auferlegt worden sind, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe allenfalls gar nicht als Beschwerde, sondern als Klage oder Rechtsöffnungsgesuch aufgefasst haben möchte, ist das Bundesgericht nicht die zuständige Instanz ( Art. 75 BGG ). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer dafür an das zuständige erstinstanzliche Gericht bzw. an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, und zwar auch bei Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden. Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), so dass sein Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten oder unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten oder um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg