Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_99/2017 KI-generiert

Creditor v. Debtor (Summary Execution for Loan Repayment)

Geschäftsnummer 5A_99/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a request for debt enforcement initiated by one party against another for the repayment of a loan amounting to CHF 185,000, plus interest, allegedly due to the termination of the loan agreement as per a divorce decree. The district court initially dismissed the request for enforcement, leading the claimant to appeal to the cantonal court, which also rejected the appeal. The central dispute pertains to whether the loan repayment was validly triggered by the claimant's termination of the agreement, with the lower courts finding the contractual language ambiguous and insufficient to establish clear grounds for debt enforcement. Consequently, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 318 OR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor v. Debtor (Summary Execution for Loan Repayment): The district court initially dismissed the request for enforcement, leading the claimant to appeal to the cantonal court, which also rejected the appeal. The central dispute pertains to whether the loan repayment was validly triggered by the claimant's termination of the agreement, with the lower courts finding the contractual language ambiguous and insufficient to establish clear grounds for debt enforcement. Consequently, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Rückzahlung des Darlehens Inkasso Kündigung eines Vertrags Emission von Wertpapieren summarisches Konkursverfahren Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 BGG

The Appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

C/11576/2023 (2024-11-19) · ge
Commercial Lease Debt Enforcement Upheld Against Co-Tenant
«…e de manière exhaustive (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_99/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_99/2017) du 17 août 2017 consid. 3). Accepter de signer un bail pour permettre à son protégé de se voir attribuer un logement…»
BEK 2024 80 (2024-08-15) · sz
Consolidated Appeals Regarding Denial of Provisional Title for Contractual Penalty Upon Loan Repayment Default
«…tragsauslegung vorzunehmen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2; Urteile 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1; 5A_99/2017 vom 17. August 2017 E. 3). Denn ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich e…»
C/25458/2023 (2024-07-29) · ge
Provisional Lifting of Objection to Payment Order: Personal Guarantee vs. Corporate Capacity in Acknowledgment of Debt
«…e de manière exhaustive (arrêt du Tribunal fédéral [5A\_99/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_99/2017) du 17 août 2017 consid. 3). Si le sens ou l'interprétation du titre de mainlevée invoqué est source de doute ou si la…»
5A_272/2022 (2022-08-04)
Federal Supreme Court Ruling on Acknowledgment of Debt for Investment Repayment
«…qu'il ne lui appartient pas de déterminer la volonté des parties ou d'interpréter le titre de manière exhaustive (arrêt 5A_99/2017 du 17 août 2017 consid. 3; STAEHELIN, op. cit. , n° 22 ad art. 82 LP ). Si le sens ou l'interprétation du titre de mai…»
5A_160/2021 (2022-03-11)
Company v. Buyers Regarding Provisional Enforcement of Penalty Clause in Real Estate Contract
«…des Rechtsöffnungsrichters (Urteile 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1, 4.2; 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.1; 5A_99/2017 vom 17. August 2017 E. 3). I st der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische…»
BES.2021.64 (2022-01-10) · sg
Provisional Enforcement of Interest-Free Loan with Minimum Repayments
«…gszweck darf allerdings entgegen der Auffassung der Gläubiger bei der Auslegung durchaus mitberücksichtigt werden (BGer 5A_99/2017 E. 3). Er hat denn auch in dem Sinne eine gewisse Bedeutung, als er die Annahme rechtfertigt, die Parteien hätten mit d…»
BES.2021.64 (2022-01-10) · sg
Loan Acceleration Validity and Fixed-Term Loan Classification in Provisional Debt Collection
«…gszweck darf allerdings entgegen der Auffassung der Gläubiger bei der Auslegung durchaus mitberücksichtigt werden (BGer 5A_99/2017 E. 3). Er hat denn auch in dem Sinne eine gewisse Bedeutung, als er die Annahme rechtfertigt, die Parteien hätten mit d…»
5A_914/2020 (2021-04-28)
Federal Supreme Court on Liability Assumption vs. Guarantee for Provisional Enforcement
«…e Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters (Urteil 5A_99/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3). 3.2. Streitig ist zur Hauptsache, ob sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Januar…»
5A_136/2020 (2020-04-02)
Bank v. Mortgagor: Provisional Recognition of Debt Upheld in Real Estate Foreclosure
«…e Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters (Urteil 5A_99/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3). 3.4.2. Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erl…»
EB190013.L (2019-03-14) · zh
Execution for Unspecified Net Salary Amount Denied
«…rücksichtigen; eine in einem Entscheid enthaltene Vereinbarung schliesse nicht jeden Interpretationsspielraum aus (BGer 5A_99/2017, 17.08.2017, E. 3). In ei- nem Entscheid aus dem Jahr 2008 war sodann auch das Zürcher Obergericht im Rahmen einer defi…»
KSK 2018 48 (2019-01-09) · gr
Creditor Opposition to Real Estate Financing Enforcement Under LAFE
«…ti o l'interpretazione definitiva del contratto non spetta al giudice del rigetto (cfr. sentenza del Tribunale federale 5A_99/2017 del 17 agosto 2017 consid. 3.). Come a ragione rilevato dal giudice di prime cure, sulla scorta di un'interpretazione o…»
KSK 2018 15 (2018-05-28) · gr
Mortgage Enforcement: Maturity of Secured Claim Disputed Due to Ambiguous Contractual Term
«…bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist nicht Sache des Rechtsöffnungs- richters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2017 vom 17. August 2017 E. 3; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, d…»
BES.2017.31 (2018-01-03) · sg
Appeal on Debt Collection Proceedings: Grounding of Appeal, Reply Admissibility, and Scope of Debt Enforcement Judge's Interpretive Authority
«…i die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht seine Sache ist (BGer 5A_99/2017 E. 3). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Schuldner in der vorgelegten Urkunde seinen Willen zum Ausdruck gebracht…»
BES.2017.31 (2018-01-03) · sg
Appeal Concerning Interpretation of Share Purchase Agreement in Provisional Debt Enforcement
«…i die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht seine Sache ist (BGer 5A_99/2017 E. 3). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Schuldner in der vorgelegten Urkunde seinen Willen zum Ausdruck gebracht…»
KSK 2017 43 (2017-11-27) · gr
Appeal Regarding Provisional Enforcement Based on Land Charge Despite Debtor Objection
«…zur Ermittlung des Parteiwillens auch im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2017 vom 17. August 2017 E. 3). Auf der ande- ren Seite wird im Rahmenkreditvertrag vom 29. Januar/1. Februar 2016 – und zwa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_99/2017

Urteil vom 17. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Am 15. Juni 2016 ersuchte A.________ das Bezirksgericht March um Rechtsöffnung gegenüber B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ für eine Forderung von Fr. 185'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2016.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht March das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Rechtsöffnung.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C. Am 2. Februar 2017 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und die Erteilung der Rechtsöffnung.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Betreibung von B.________ (Beschwerdegegner) die Rückzahlung eines Darlehens. Sie stützt sich dabei einerseits auf das Scheidungsurteil vom 8. Februar 2012, mit dem sie dem Beschwerdegegner das Darlehen gewährt hat, und andererseits auf ihr Schreiben vom 18. Februar 2016, mit dem sie das Darlehen per 1. April 2016 gekündigt hat. Bei der Begründung des Darlehens haben die Parteien vereinbart, dass das "Darlehen spätestens bei der Auflösung der Pacht zur Zahlung fällig wird" (Dispositiv-Ziff. 8e des Scheidungsurteils). Umstritten war und ist, ob das Darlehen aufgrund der genannten Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden ist.

Das Kantonsgericht hat erwogen, mit der zitierten Formulierung stehe fest, dass die Parteien für das Darlehen eine Maximaldauer vorgesehen hätten, nämlich bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen ihnen. Die Formulierung lasse sodann darauf schliessen, das eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses möglich sein soll. Unklar bleibe jedoch, ob das Darlehensverhältnis nur durch vorzeitige Rückzahlung oder auch durch Kündigung der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden könne. Streng nach Wortlaut ausgelegt, erlaube die zitierte Formulierung der Beschwerdeführerin die vorzeitige Kündigung, da die Rückzahlung nur bei Kündigung vorzeitig fällig werden könne, eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung durch den Beschwerdegegner aber nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit führe. Der Wortlaut bilde jedoch nur die Grundlage der Auslegung. Eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung des Parteiwillens komme dem Vertragszweck zu. Demnach entspreche es kaum dem Zweck der Vereinbarung und dem wirklichen Parteiwillen, die Kündigung des Darlehens direkt nach Rechtskraft des Urteils zu erlauben. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, die Parteien hätten aufgrund ihrer Vorgeschichte mit dem kurzfristig gekündigten Darlehen ihres Vaters und verschiedenen anderen Darlehensverhältnissen gewusst, auf was sie sich einliessen, und sich bewusst für die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung entschieden. Die Beschwerdeführerin habe diese Behauptung aber nicht bewiesen. Ihren Ausführungen könne zudem entgegengehalten werden, dass gerade aufgrund dieser Vorgeschichte und der finanziellen Not, die auf die unvermittelte Kündigung des Darlehens gefolgt sei, die Parteien hätten Sicherheit schaffen, eine Wiederholung der Ereignisse hätten vermeiden und mit der gewählten Formulierung hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdegegner erneut unvermittelt in seiner beruflichen Existenz bedroht werde.

Die Rechtslage sei folglich unklar. Die Fälligkeit der betriebenen Forderung gehe aus dem Scheidungsurteil nicht eindeutig hervor. Die definitive Rechtsöffnung sei damit zu Recht verweigert worden. Dasselbe gelte für die provisorische Rechtsöffnung.

3. Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin die Vorgeschichte des Darlehens und den damit angeblich verfolgten Zweck. Sie leitet daraus ab, dass die Parteien sämtliche Darlehen so rasch als möglich zurück bezahlen wollten, dass ihnen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung bewusst gewesen sei und sie sich mit der gewählten Formulierung bewusst für die Zulassung einer solchen Kündigungsmöglichkeit entschieden hätten. Das Kantonsgericht hat jedoch bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Behauptungen nicht bewiesen habe. Soweit die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen, können sie nicht berücksichtigt werden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es fehlt eine genügende Rüge, weshalb die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Kantonsgerichts offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich ( BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - sein soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen damit auseinander, dass nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen aus den von ihr geschilderten Umständen auch abgeleitet werden könnte, dass die Parteien eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens gerade nicht vereinbaren wollten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht bei der Ermittlung des Parteiwillens nicht nur den reinen Wortlaut des Vertrags (bzw. Scheidungsurteils) beachtet hat, sondern auch den Vertragszweck. Es trifft nicht zu, dass dieser nicht herangezogen werden dürfte, sondern stattdessen mangels ausdrücklicher Vereinbarung ohne weiteres auf Art. 318 OR abgestellt werden müsste. Ausserdem schliesst die Tatsache, dass die Vereinbarung in einem Urteil festgehalten wurde, nicht jeglichen Interpretationsspielraum aus, und ebenso wenig garantiert die Überführung einer Vereinbarung in ein Scheidungsurteil, dass die getroffene Vereinbarung eindeutig genug ist, um in einem Rechtsöffnungsverfahren umgesetzt zu werden. Im Übrigen hat das Kantonsgericht nicht ausgeschlossen, dass Art. 318 OR auf das Darlehen anwendbar sein könnte. Es ist bloss zum Schluss gekommen, dass die Parteien die Regelung von Art. 318 OR aufgrund des Vertragszwecks möglicherweise nicht gewollt haben, mit anderen Worten, dass die Rechtslage zwischen den Parteien hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensrückzahlung nicht derart eindeutig ist, wie es für die Erteilung einer Rechtsöffnung erforderlich wäre. Die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters.

Mangels klaren Nachweises der Fälligkeit der in Frage stehenden Forderung ist die Verweigerung der Rechtsöffnung somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg