Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_99/2012 KI-generiert

Limited Partnership Recusal Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_99/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a collective company against a substitute judge in the context of insolvency proceedings initiated by the Swiss Confederation. The complaint contested a decision by a district court which had dismissed the company’s request for the judge to recuse himself, arguing that the judge's previous involvement and perceived hostility warranted a conflict of interest. The higher court upheld the district court’s decision, stating that general recusal requests must be specific and that past interactions did not establish a valid basis for perceived bias. Furthermore, the complainant was found to be pursuing the case in bad faith primarily to delay the enforcement of claims against it.

Legislator-Regeste

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Art. 41 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Limited Partnership Recusal Challenge Dismissed: The complaint contested a decision by a district court which had dismissed the company’s request for the judge to recuse himself, arguing that the judge's previous involvement and perceived hostility warranted a conflict of interest. The higher court upheld the district court’s decision, stating that general recusal requests must be specific and that past interactions did not establish a valid basis for perceived bias. Furthermore, the complainant was found to be pursuing the case in bad faith primarily to delay the enforcement of claims against it.

Schlagwörter

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Auflösung der Kollektivgesellschaft Ausstandsbegehren Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollstreckungsentscheid Abberufung des Willensvollstreckers aufgelöste Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter a decision on the appeal due to inadmissibility and lack of proper substantiation, including the finding of abusive conduct.

Art. 41 BGG

Used to dismiss the request for the appointment of a legal representative.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to dismiss the request for waiver of court costs and to impose the costs on B.________.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_99/2012

Urteil vom 3. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ & Co. Kollektivgesellschaft, Liquidator: B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ersatzrichter am Bezirksgericht C.________

lic. iur. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Konkurseröffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung (durch das - in anderer Besetzung tagende - Kollegialgericht des Bezirkes C.________) eines Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Ersatzrichter lic. iur. D.________ (in einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die pauschalen Ausstandsbegehren gegen nicht namentlich genannte Obergerichtsmitglieder sei nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin bleibe (trotz Löschung im Handelsregister) bis zur (noch nicht abgeschlossenen) Liquidation rechts-, partei- und prozessfähig, die ausdrückliche Ernennung von B.________ zum Ersatzrichter durch die Verwaltungskommission des Obergerichts sei gesetzeskonform und verletze das demokratische Prinzip nicht, die Besetzung des Konkursgerichts mit diesem Richter entspreche der bundesgerichtlichen Praxis ( BGE 105 Ia 166 E. 4) und sei nicht zu beanstanden, schliesslich genüge es für den Ausstand nicht, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den Richter beschimpft habe und diesem (einseitig) feindschaftliche Gefühle entgegenbringe, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, vermöge auch die Mitwirkung dieses Richters in früheren Verfahren (zwischen anderen Parteien und in anderer Sache) keinen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken,

dass das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist, weil die Beschwerde infolge Ablaufs der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Beschluss des Bezirksgerichts anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung als "nicht anwendbar" zu erklären, eine Vielzahl von angeblich verletzten Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zahlreiche Behördenmitglieder als befangen zu bezeichnen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass ausserdem der Vertreter der Beschwerdeführerin (B.________) allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Durchführung einer Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass das Gesuch um Kostenverzicht abzuweisen ist und die Kosten dem Vertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin (B.________) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Kostenverzicht wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden B.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Obergericht des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann