Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_988/2019 KI-generiert

Father's Appeal on Advance for Litigation Costs and Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer 5A_988/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, a mother and her daughter, who filed a lawsuit at the Cantonal Court of Nidwalden seeking to change the child maintenance payments from the father. The Cantonal Court dismissed the case due to lack of jurisdiction. The mother and daughter then appealed to the Obergericht Nidwalden, requesting free legal aid, which was denied on the grounds that the parental duty to provide legal costs support takes precedence over state-provided legal aid. Additionally, they also sought a court order for the father to advance legal costs for the appeal, which the Obergericht refused, prompting them to take their case to the Swiss Federal Tribunal. They argued for the overturning of the Obergericht’s decision and the provision of either advanced legal costs or free legal aid for their ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Advance for Litigation Costs and Legal Aid Dismissed: The Cantonal Court dismissed the case due to lack of jurisdiction. The mother and daughter then appealed to the Obergericht Nidwalden, requesting free legal aid, which was denied on the grounds that the parental duty to provide legal costs support takes precedence over state-provided legal aid. Additionally, they also sought a court order for the father to advance legal costs for the appeal, which the Obergericht refused, prompting them to take their case to the Swiss Federal Tribunal. They argued for the overturning of the Obergericht’s decision and the provision of either advanced legal costs or free legal aid for their ongoing legal proceedings.

Schlagwörter

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Prozesskostenvorschuss (Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages) Kostenvorschuss Kindesunterhalt Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to establish that the appellants must reimburse the court treasury if their financial situation improves later.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to grant the appellants' request for free legal aid for the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG

Used to order the appellants to pay compensation to the opposing party for the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the necessary condition (non-reparable harm) for appealing an interlocutory decision was not met.

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5A_365/2024 (2024-07-04)
«…pourra contester dans le cadre d'un recours contre la décision finale, conformément à l' art. 93 al. 3 LTF (cf. arrêt 5A_988/2019 du 3 juin 2020 consid. 3.1 et la référence; également: arrêt 5A_1039/2021 du 19 octobre 2022 consid. 1.2). Sur ce point…»
5D_216/2023 (2024-04-24)
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1C_292/2023 (2023-07-17)
«…setzungen auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein müssen ( BGE 133 III 539 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomische…»
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5A_994/2021 (2021-12-03)
Denial of free legal aid in divorce proceedings; appeal deemed inadmissible for failure to substantiate challenge to non-entry decision.
«…; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offe…»
5D_120/2021 (2021-11-10)
«…Vorschusses auf die Hauptsache nicht eingetreten wird (vorne Bst. B; Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Unter diesen Umständen bleibt unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich zu dieser Problemat…»
5A_306/2021 (2021-10-20)
«…nicht eintritt (vgl. die Verfügung vom 6. Mai 2021 [vorne Bst. C.b]; Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1).…»
5A_266/2021 (2021-06-01)
«…; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offe…»
4A_26/2021 (2021-02-12)
Cost advance in civil appeal: nonpayment after grace period justifies no-entry under Art. 101(3) ZPO, and free legal aid denial for corporate litigant is reviewable only with the final decision.
«…undesgericht offen steht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; dazu kürzlich: Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1). Zusammen mit dem Hauptentscheid kann ein Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder…»
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«…ach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (zum Ganzen: Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass der vor Bundesgerich…»
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«…135 III 127 E. 1.3 S. 129); der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine kindesrechtliche Angelegenheit, gegen welche die Beschwerd…»
5A_614/2020 (2020-08-03)
«…135 III 127 E. 1.3 S. 129). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine auf Erbrecht zurückgehende zivilrechtliche Angelegenheit,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_988/2019

Urteil vom 3. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss (Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 4. November 2019 (P 19 20; ZA 19 10).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 22. Januar 2018 reichten A.A.________ (geb. 1964; marokkanische Staatsangehörige) und ihre Tochter B.A.________ (geb. 2007; schweizerische Staatsangehörige) beim Kantonsgericht Nidwalden gegen den Kindsvater C.________ (geb. 1956; schweizerischer Staatsangehöriger) eine Klage betreffend Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages ein. Das Kantonsgericht trat nicht auf die Klage ein; es verneinte die örtliche Zuständigkeit (Urteil vom 15. April 2019).

A.b. Die Klägerinnen erhoben beim Obergericht Nidwalden Berufung. Ihr zugleich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies das Obergericht mit der Begründung ab, die Pflicht des Gemeinwesens zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenüber der elterlichen Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) subsidiär (Entscheid vom 14. Juni 2019).

B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ersuchten A.A.________ und B.A.________ das Obergericht Nidwalden um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragten, C.________ zu verpflichten, ihnen für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- als Gerichtskostenvorschuss sowie von Fr. 2'500.-- als Anwaltskostenvorschuss zu leisten. Der Entscheid vom 14. Juni 2019 (Bst. A.b) sei aufzuheben, ersatzlos zu streichen und nötigenfalls nach Erlass des Entscheides über das Massnahmegesuch "neu zu verfügen". Eventuell verlangten sie, ihnen für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht wies das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung und dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab (Entscheid vom 4. November 2019).

C. C.a. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und halten an ihrem Begehren betreffend den Prozesskostenvorschuss (Bst. B) fest; "allenfalls" sei ihnen für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Eventualantrag verlangen sie, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Subeventuell" stellen sie die erwähnten Anträge unter dem Titel einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt C.________ (Beschwerdegegner), auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten; eventualiter seien die Rechtsmittel vollumfänglich abzuweisen (Vernehmlassung vom 22. April 2020). Das Obergericht des Kantons Nidwalden erklärte mit Schreiben vom 11. Februar 2020, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. In ihrer Replik vom 8. Mai 2020 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur gegnerischen Vernehmlassung Stellung. Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist ( BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

2.

2.1. Der Hauptantrag der Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von insgesamt Fr. 4'000.-- für das Berufungsverfahren abweist. Die für die Dauer des Prozesses getroffene vorsorgliche Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Denn wer schliesslich für die Prozesskosten aufzukommen hat, wird endgültig erst im Unterhaltsstreit entschieden werden (vgl. Urteil 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.2). Der Entscheid, mit dem das Gesuch um Leistung eines Kostenvorschusses für den Unterhaltsprozess abgewiesen wird, ist ebenfalls ein solcher Zwischenentscheid (Urteil 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt hier, wo das Gericht dem Kind den fraglichen Vorschuss nicht für den Streit um die erstmalige Festsetzung des Unterhalts, sondern für den Prozess betreffend die Abänderung des Kindesunterhalts versagt. Schliesslich ist auch der vor Bundesgericht ebenfalls angefochtene Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ein Zwischenentscheid (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen).

2.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um die Abänderung des Kindesunterhalts (s. Sachverhalt Bst. A.a). Das ist eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. In der Hauptsache wäre die Beschwerde in Zivilsachen demnach gegeben. Von daher stünde das gleiche Rechtsmittel auch gegen die angefochtenen Zwischenentscheide offen. Dass das Obergericht diesbezüglich nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.; zum Prozesskostenvorschuss: Urteile 5A_687/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.1; 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 1; kritisch DENISE WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 690).

3.

3.1. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Die zuletzt genannte Voraussetzung steht hier nicht in Frage. Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für die Beschwerdeführerinnen günstiger Endentscheid nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte ( BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt ( BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Ob ein kantonaler Entscheid ein End- bzw. Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG oder ein Vor- oder Zwischenentscheid (Art. 92 f. BGG) ist, steht zwar schon fest, bevor dieser Entscheid vor Bundesgericht angefochten wird (Urteil 5A_462/2018 vom 12. November 2018 E. 4.3). Gleichwohl setzt die Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG voraus, dass der Zwischenentscheid auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein müssen ( BGE 133 III 539 E. 4.3 S. 542). Es obliegt der rechtsuchenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen).

Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels davon abhängig gemacht wird, dass die gesuchstellende Partei einen Kostenvorschuss bezahlt ( BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen). In dieser Situation läuft die rechtsuchende Partei nicht Gefahr, ihre Rechte wegen der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege nicht gehörig geltend machen zu können; zu regeln bleibt nur mehr die Frage, wer die Honorarrechnung ihres Anwalts bezahlt (s. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603). Alsdann verbleibt der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (zit. Urteil 5A_764/2016 a.a.O.). Diese Überlegungen gelten sinngemäss für den Fall, da nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern dasjenige um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten eines Elternteils abgewiesen wird.

3.2. Dass das Obergericht sie unter Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hätte, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Sie berufen sich aber darauf, ohne Bevorschussung der Prozesskosten durch den Beschwerdegegner und ohne unentgeltliche Rechtspflege "nicht in der Lage" zu sein, das Berufungsverfahren mit einem Anwalt zu bestreiten. Was die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit angeht, stellt die Vorinstanz selbst fest, dass die Beschwerdeführerin 2 abgesehen von den väterlichen Alimenten von damals Fr. 1'050.-- pro Monat über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt und deshalb für die Prozesskosten in der Schweiz nicht aufzukommen vermag. Dasselbe gelte auch für die Beschwerdeführerin 1. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie nicht erwerbstätig ist und über kein Vermögen verfügt, das für die Finanzierung des vorliegenden Prozesses angezehrt werden könnte. Dass die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung ihrer Rechte vor der Vorinstanz auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, scheint der angefochtene Entscheid stillschweigend zu unterstellen. Auch der Beschwerdegegner behauptet vor Bundesgericht nichts Gegenteiliges. Er weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Prozesskostenvorschuss und ohne unentgeltliche Rechtspflege am 3. und 20. Mai 2019 umfangreiche Berufungseingaben und am 10. Dezember 2019 eine ausführliche Berufungsreplik eingereicht und sich im Berufungsverfahren mehrfach unbeschränkt geäussert hätten. Damit seien die Prozessaufwendungen und Eingaben seitens der Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren bereits erbracht worden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen.

3.3. Im Berufungsverfahren hatten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik vom 10. Dezember 2019 noch nicht eingereicht, als der angefochtene Entscheid am 4. November 2019 erging (s. Sachverhalt Bst. B). Mithin entstanden den Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren auch nach dem angefochtenen Zwischenentscheid noch Prozessaufwendungen. Allein daraus folgt nicht, dass der angefochtene Entscheid auch im heutigen Zeitpunkt noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ob das Berufungsverfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege und der Prozesskostenvorschuss verweigert wurden, abgeschlossen ist, kann offenbleiben. In ihrer Replik vom 8. Mai 2020 (s. Sachverhalt Bst. C.b) kommen die Beschwerdeführerinnen auf die erwähnte Argumentation des Beschwerdegegners zu sprechen, die sie als "trölerische Stimmungsmacherei" abtun. Sie machen aber nicht geltend, dass sie wegen des nicht zugesprochenen Prozesskostenvorschusses und wegen der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege daran gehindert gewesen wären, im Berufungsverfahren ihre Rechte gehörig wahrzunehmen. Insbesondere stellen sie nicht in Abrede, im Berufungsverfahren auch über die Replik vom 10. Dezember 2019 hinaus von ihrem Anwalt vertreten und unterstützt worden zu sein. Zwar beteuern sie, das Berufungsverfahren nicht ohne anwaltliche Unterstützung "zu Ende führen zu können". Sie äussern sich jedoch nicht dazu, inwiefern es in diesem Verfahren über den bereits durchgeführten Schriftenwechsel hinaus für ihren Anwalt noch etwas Wichtiges zu tun gäbe. Im Ergebnis ist weder dargetan noch offenkundig, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil der angefochtene Zwischenentscheid im heutigen Zeitpunkt bewirken kann. Allein die Ungewissheit darüber, wer letztendlich für die Anwaltskosten der Beschwerdeführerinnen aufkommen muss, begründet keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Den Beschwerdeführerinnen bleibt es grundsätzlich unbenommen, den Zwischenentscheid nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG ) und den Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwalt Markus Bachmann als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Rechtsanwalt Markus Bachmann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn