Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_987/2019 KI-generiert

Father's Appeal on Party Compensation Following Successful Visitation Rights Appeal

Geschäftsnummer 5A_987/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the unmarried parents of a child born in 2013 contested a decision from the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Leuk - Westlich Raron, which had placed their child with a foster family. Initially, the KESB restricted the parents' visitation rights to five hours every second Sunday, based on a risk report from the child’s doctor. On appeal, the Cantonal Court of Wallis adjusted the visitation schedule to allow visits every third weekend from 10 a.m. to 6 p.m. without awarding party compensation to the parents. The father filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the denial of legal costs compensation. However, the complaint was deemed to lack sufficient reasoning as the Cantonal Court had properly detailed why compensation was not awarded, given the justified measures taken by the KESB and the need for new visitation arrangements due to the parents' separation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Party Compensation Following Successful Visitation Rights Appeal: Initially, the KESB restricted the parents' visitation rights to five hours every second Sunday, based on a risk report from the child’s doctor. On appeal, the Cantonal Court of Wallis adjusted the visitation schedule to allow visits every third weekend from 10 a.m. to 6 p.m. without awarding party compensation to the parents. The father filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the denial of legal costs compensation. However, the complaint was deemed to lack sufficient reasoning as the Cantonal Court had properly detailed why compensation was not awarded, given the justified measures taken by the KESB and the need for new visitation arrangements due to the parents' separation.

Schlagwörter

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Parteientschädigung (Besuchsrecht) minderjähriges Kind Pflegeelternteil Sorgerechtsverfahren Kindesschutzmassnahmen Verfahrensrechte Abänderung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal could not succeed due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_987/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk - Westlich Raron.

Gegenstand

Parteientschädigung (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. November 2019 (C1 18 310 C2 18 54).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern des 2013 geborenen C.________, welcher mit Verfügung der KESB Leuk - Westlich Raron vom 2. September 2014 bei einer Pflegefamilie platzierte wurde.

Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Kinderarztes schränkte die KESB mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 das Besuchsrecht der Eltern auf fünf Stunden an jedem zweiten Sonntagnachmittag ein.

Auf Beschwerde der Eltern hin fasste das Kantonsgericht Wallis die Regelung mit Entscheid vom 21. November 2019 dahingehend neu, dass es je ein Besuchsrecht an jedem dritten Wochenende von 10 Uhr bis 18 Uhr gewährte. Es auferlegte die Gerichtskosten den Eltern hälftig und sah von Parteientschädigungen ab.

In Bezug auf die verlangte Parteientschädigung reichte der Vater am 3. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren, Ziff. 4 des Entscheides des Verwaltungsgerichtes (gemeint: des Kantonsgerichtes) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, die Höhe der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bestimmen. Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Die (anwaltlich verfasste) Beschwerde ist nicht unterschrieben. An sich wäre sie deshalb zur Verbesserung zu retournieren ( Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG ). Dies würde jedoch insofern prozessualen Leerlauf bedeuten, als auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausdehnung des Besuchsrechtes auf acht Stunden sei ein zentrales Anliegen gewesen und der angefochtene Entscheid stelle deshalb einen wichtigen Erfolg dar. Dennoch habe das Kantonsgericht eine Parteientschädigung abgelehnt und dazu bloss festgehalten, "ein Anspruch sei nicht gegeben", ohne dies zu begründen. Der Entscheid sei mithin nicht nachvollziehbar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers ist augenfällig falsch: Das Kantonsgericht hat explizit und nachvollziehbar begründet, wieso es keine Parteientschädigung gewährte, indem es festhielt, dass es auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und nicht auf Art. 106 ZPO abstelle, und indem es erwog, dass die Anordnung der KESB grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei und die Trennung der Eltern ohnehin eine Neuregelung des Besuchsrechts erforderlich gemacht habe, weshalb ein Anspruch auf Parteientschädigung nicht gegeben sei.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Auf sie kann mithin nicht eingetreten werden und der Präsident entscheidet im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der unzureichenden Begründung von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Leuk - Westlich Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli