Pension Fund Defamation Prohibition Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff, A.________, was legally barred by the District Court of Arbon from publicly discussing or distributing materials regarding a pension fund, Pensionskasse B.________, its members, or its manager, in his campaign for pensioner representation and increased pensions. This injunction followed allegations and disputes regarding purported misconduct within pension fund operations. A.________ appealed against this decision to the Thurgau Cantonal Court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and prevent the fund's manager from accessing certain areas potentially involved in wrongdoing. However, the appeal was criticized as inadequately substantiated and polemical, leading to its dismissal at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Pension Fund Defamation Prohibition Appeal Dismissed: This injunction followed allegations and disputes regarding purported misconduct within pension fund operations. A.________ appealed against this decision to the Thurgau Cantonal Court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and prevent the fund's manager from accessing certain areas potentially involved in wrongdoing. However, the appeal was criticized as inadequately substantiated and polemical, leading to its dismissal at the federal level.
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KI-generiertThe appeal was decided by the President in a simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned and vexatious.
The court imposed the court fees on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_987/2018
Urteil vom 10. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2018 (ZBR.2018.35).
Sachverhalt:
Auf Klage der Pensionskasse B.________ hin wurde A.________ mit Entscheid des Bezirksgerichtes Arbon vom 3. Mai 2018 (schriftlich begründet 14. September 2018) mit sofortiger Wirkung und unter Strafandrohung zusammengefasst verboten, die Pensionskasse, deren Mitglieder sowie den Geschäftsführer in seinem "Kampf" um eine gesetzlich verankerte Rentnervertretung in Pensionskassenorganen, Forderungen nach Rentenerhöhungen und Zusatzrenten sowie gegen vermeintliche Missstände bei Pensionskassen durch selbst oder durch Dritte verfasste Dokumente und Nachrichten gegenüber Dritten namentlich oder mit Hinweisen zu erwähnen, sei es auf einer Website, per E-Mail, über Mitteilungsdienste und Social Media-Plattformen, per Brief oder auf andere Weise.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. November 2018 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 28. November 2018 eine Beschwerde erhoben mit den Anliegen, das Obergericht habe das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Vermeidung weiterer Verdunkelungsgefahr sei dem Geschäftsführer ab sofort jegliches Betreten des Büros sowie des Archivs zu untersagen oder noch besser über ihn Untersuchungshaft anzuordnen.
Erwägungen:
1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Bezug auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern äussert sich in allgemeiner und auf polemische Weise über das unethische Handeln der Geschäftsleitung der Pensionskasse und verschiedene Verdachtsmomente auf strafbare Handlungen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli