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5A_987/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissibility in Psychiatric Confinement Case

Geschäftsnummer 5A_987/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the authorities regarding the involuntary medical placement of an individual in a psychiatric clinic, which was deemed necessary due to concerns about the person's mental health and the risk of self-harm upon release. The individual had previously contested this placement, but their appeal was rejected by a higher court. The Federal Tribunal considered the complaint, determining that it did not sufficiently address the legal grounds for overturning the lower court's decision and thus decided not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadmissibility in Psychiatric Confinement Case: The individual had previously contested this placement, but their appeal was rejected by a higher court. The Federal Tribunal considered the complaint, determining that it did not sufficiently address the legal grounds for overturning the lower court's decision and thus decided not to accept the appeal.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung verfassungsmässige Schranken medizinische Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Erwachsenenschutzbehörde Kindesunterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_987/2016

Urteil vom 28. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ erfolgte) Abweisung einer ersten Beschwerde gegen seine (am 24. November 2016 angeordnete) ärztliche Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik V.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der gemäss ärztlichem Gutachten an... leidende Beschwerdeführer habe nur eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 15. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann