Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against interim child protection decision ordering a parental capacity expert opinion

Geschäftsnummer 5A_986/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal against a cantonal court decision that had refused to enter into her appeal regarding the ordering of an expert opinion on parental capacity in child protection proceedings. The Supreme Court ruled that the appellant failed to properly demonstrate the statutory requirements for challenging an interim decision under Article 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG) and failed to adequately challenge the lower court's non-entry grounds as required by Article 42 paragraph 2 BGG. The lower instance's non-entry decision and the underlying child protection procedural steps remain in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against interim child protection decision ordering a parental capacity expert opinion: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Anordnung eines Gutachtens Kindesschutzverfahren Prozessfähigkeit Sachverständigengutachten gesetzliche Voraussetzungen Kündigungsschutz Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_986/2025

Urteil vom 20. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,

Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand

Anordnung eines Gutachtens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. November 2025 (KES 25 869).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 2014 geborenen Sohnes.

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleiterinnen der Primarschule vom 17. März 2025 eröffnete die KESB Emmental ein Kindesschutzverfahren und beauftragte den Regionalen Sozialdienst mit der Abklärung der Situation. Mit Zwischenbericht vom 10. Juli 2025 empfahl dieser die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gab die KESB mit Entscheid vom 17. September 2025 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2025 mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG/BE nicht ein.

Mit Beschwerde vom 13. November 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides und die sofortige Suspendierung der angeordneten Begutachtung bis alle Fehler, Widersprüche und Unregelmässigkeiten in den Akten geklärt und die von der KESB und den beteiligten Institutionen begangenen Verfahrens-, Dokumentations- und Neutralisationsverstösse geklärt seien. Mit weiterer Eingabe vom 15. November 2025 hielt sie fest, die Beschwerde vom 13. November 2025 sei nicht weiter zu beachten und die Eingabe vom 15. November 2025 stelle die neue Beschwerde dar; darin wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, die Feststellung einer Gehörsverletzung und einer Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie die Rückweisung der Sache an die KESB oder an die Vorinstanz zur neuen und unvoreingenommenen Beurteilung verlangt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sohn werde in der Schule physisch und psychisch misshandelt und die Meldungen der Schule würden eine grosse Anzahl falscher Tatsachen enthalten, welche sie widerlegen könne, und es hätten sich in der Folge zahlreiche Verfahrensfehler ereignet. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 17. November 2025 reichte sie eine weitere Eingabe nach, in welcher sie geltend macht, das Obergericht sei zu Unrecht von einem fehlenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen, wobei sie diesbezüglich verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt erachtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

2. Weil dieser das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Eine solche Darlegung erfolgt nicht, weshalb die Beschwerde bereits daran scheitert.

3. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand könnte deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Eine solche Darlegung kann sinngemäss im Nachtrag vom 17. November 2025 erblickt werden, in welchem die Beschwerdeführerin geltend macht, der Nachteil ergebe sich daraus, dass das angeordnete Gutachten tief in ihre Privatsphäre eingreife und Monate dauern werde. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, dass sie den Nachteil als Beschwerdeeintretensvoraussetzung bereits vor Obergericht hätte darlegen müssen. Dass sie dies getan hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Deshalb bleibt unbegründet, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli