Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2023 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_986/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman appealed to the Swiss Federal Tribunal after her complaint against a debt enforcement action by the Canton of Lucerne was dismissed by both the District Court of Lucerne and the Cantonal Court of Lucerne. The enforcement concerned an amount of CHF 470.50 plus interest, which was executed by the Debt Enforcement Office of the City of Lucerne. The appeal was filed following the requirement to pay an advance court fee, which she failed to pay within the stipulated timeframe despite a given extension. The woman contended the validity of the initial deadline extension, arguing it was improperly set as non-extendable. Nonetheless, her justifications were unclear, and she did not comply with the procedural requirements, leading to her complaint not being reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 47 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The enforcement concerned an amount of CHF 470.50 plus interest, which was executed by the Debt Enforcement Office of the City of Lucerne. The appeal was filed following the requirement to pay an advance court fee, which she failed to pay within the stipulated timeframe despite a given extension. The woman contended the validity of the initial deadline extension, arguing it was improperly set as non-extendable. Nonetheless, her justifications were unclear, and she did not comply with the procedural requirements, leading to her complaint not being reviewed.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Kostenvorschuss Schuldtilgung Vollstreckungsverfahren Konkursandrohung Leitverfahren Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to decide on the appeal via simplified procedure following the lapse of the cost advance deadline.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the matter due to the non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_986/2023

Urteil vom 21. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Stadt Luzern,

Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern,

Kanton Luzern,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern 2.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2023 (2K 23 2).

Erwägungen:

1. Der Kanton Luzern betreibt die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 470.50 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Stadt Luzern). Am 20. September 2022 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung.

Mit Eingaben vom 7. September 2022 und - nach Rückweisung zur Verbesserung - vom 22. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Luzern Beschwerde. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 29. November 2023 wies das Kantonsgericht Luzern den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Februar 2024 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer neuen Frist verlangt. Den verlangten Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.

2. In der Eingabe vom 9. Februar 2024 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Formulierung in der Nachfristverfügung vom 25. Januar 2024, nach welcher die beschwerdeführende Partei bei Erteilung eines Zahlungsauftrages der Bundesgerichtskasse innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung einzureichen hat, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht belastet worden ist. Dadurch sei - so die Beschwerdeführerin - widerrechtlich eine peremptorische Nachfrist angesetzt worden. Gesetzliche Fristen könnten nicht verlängert werden. Sie verlangt, die Verfügung vom 25. Januar 2024 durch eine Verfügung zu ersetzen, die die Bedingungen von Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 BGG erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ersucht damit um Wiedererwägung der Nachfristverfügung. Ihre Begründung ist jedoch schwer nachvollziehbar. Zunächst ist die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG keine gesetzliche, sondern eine richterliche, da ihre Länge durch das Gericht bestimmt wird. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Formulierung aus der Nachfristverfügung enthält sodann keine Verlängerung der Nachfrist, sondern eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln, mit denen die Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung nachgewiesen werden kann. Diese Frist bzw. die Beweismittel sind einzig dann von Bedeutung, wenn der Vorschuss nicht ohnehin vor Fristablauf der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben wurde.

Die genannte Formulierung in der Nachfristverfügung stützt sich auf Art. 48 Abs. 4 BGG , der festlegt, wann eine Zahlung an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt ist. Dass im Übrigen kein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn der Vorschuss noch innerhalb der Nachfrist der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben wurde, aber keine Belastungsbestätigung eingereicht wurde, ergibt sich aus dem Folgesatz in der Nachfristverfügung. Allenfalls stört sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus daran, dass die Nachfrist in der Verfügung vom 25. Januar 2024 ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet wurde.

Soweit sie aus dem Umstand, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), ableiten möchte, dass richterliche Fristen - wie diejenige zur Leistung des Kostenvorschusses - immer erstreckbar seien, geht sie fehl. Zwar können richterlich bestimmte Fristen grundsätzlich erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 2 BGG ), doch liegt es im richterlichen Ermessen bei der Prozessleitung, eine solche Erstreckungsmöglichkeit von vornherein auszuschliessen. Was die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angeht, so ist zudem ihre Rechtsnatur zu beachten.

Zwar wird die Nachfrist richterlich festgesetzt. Es entspricht jedoch dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine Erstreckung bzw. eine zweite Nachfrist - im Sinne einer Notfrist - kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dazu müssen ganz besondere, nicht voraussehbare Gründe vorliegen, warum der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet werden konnte, was im Gesuch darzulegen ist (Urteile 5F_36/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4; 4A_322/2020 vom 8. Dezember 2020; 6B_71/2018 vom 16. März 2018 E. 2; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; 2C_731/2008 vom 27.

November 2008 E. 2). Praxisgemäss wird in der Nachfristverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nachfrist nicht erstreckbar ist. Ebenso wird praxisgemäss auf die gesetzliche Folge der Nichteinhaltung der Nachfrist hingewiesen, nämlich darauf, dass das Bundesgericht diesfalls auf die Eingabe nicht eintritt ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Nachfristverfügung vom 25. Januar 2024 war damit korrekt. Sie ist folglich nicht in Wiedererwägung zu ziehen und sie ist nicht durch eine neue Nachfristverfügung zu ersetzen. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

Die Nachfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf Ansetzung einer Notfrist, denn sie nennt keinerlei Gründe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist zu leisten. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Neuansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg