Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Expired Deadline for Enforcement Motion Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_986/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual referred to as A.________ had a debt collection proceeding initiated against them by B.________ AG with the Zurich Debt Collection Office. The District Court of Zurich ruled on August 4, 2020, granting B.________ AG definitive legal enforcement for a claim amounting to 85,352.15 Swiss Francs. A subsequent appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zurich on October 28, 2020, for being filed after the deadline. Consequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2020, challenging the Higher Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Expired Deadline for Enforcement Motion Dismissed for Procedural Defects: The District Court of Zurich ruled on August 4, 2020, granting B.________ AG definitive legal enforcement for a claim amounting to 85,352.15 Swiss Francs. A subsequent appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zurich on October 28, 2020, for being filed after the deadline. Consequently, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2020, challenging the Higher Court's decision.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsentscheid Verfahrensmangel Forderungseingabe Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the procedural decision to not enter on the merits (non-entré en matière) in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_986/2020

Urteil vom 27. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2020 (RT200155-O/U).

Sachverhalt:

In der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 12 erteilte das Bezirksgericht Zürich der B.________ AG mit Entscheid vom 4. August 2020 für eine Forderung von Fr. 85'352.15 definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 23. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und keine Darlegung, inwiefern dieser Recht verletzen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf polemisierende Rundumschläge (der erstinstanzliche Entscheid sei kriminell und rückdatiert; der obergerichtliche Beschluss sei in vollkommener Urteilsunfähigkeit sowie fehlender Auffassungsgabe und Rechtskenntnisse ergangen; die Gerichtsschreiberin sei nicht ermächtigt, den angefochtenen Beschluss zu unterzeichnen; sämtliche Instanzen müssten nach Treu und Glauben handeln und die Menschenwürde beachten u.ä.m.).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli