Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2017 KI-generiert

Father's Appeal on Child Support and Visitation Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_986/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a father who, following the divorce from the mother of his child, sought to modify the original custody and visitation arrangements established by the district court. Initially, the father had visitation rights every other Saturday and was required to pay child support. He filed a request in 2014 to obtain joint custody, increase his visitation rights, and reduce the child support payments. After the district court adjusted the child support but denied the other requests, the father appealed to the cantonal court, which dismissed the appeal concerning the child support and modified visitation proposals due to insufficient justification from the father. The father subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting adjustments to child support and visitation rights, as well as legal aid for his proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Support and Visitation Dismissed for Procedural Deficiencies: Initially, the father had visitation rights every other Saturday and was required to pay child support. He filed a request in 2014 to obtain joint custody, increase his visitation rights, and reduce the child support payments. After the district court adjusted the child support but denied the other requests, the father appealed to the cantonal court, which dismissed the appeal concerning the child support and modified visitation proposals due to insufficient justification from the father. The father subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting adjustments to child support and visitation rights, as well as legal aid for his proceedings.

Schlagwörter

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Abänderung Scheidungsurteil Kindesunterhalt Abänderung des Besuchsrechts Scheidungsurteil unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) due to procedural deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

Z1 2021 21 (2022-11-24) · zg
Child Support Increase Appeal Dismissed Over Calculation Method Challenge
«…is auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Aufgrund des in Kinderbelangen u…»
Z1 2021 18 (2022-07-22) · zg
Custody and Support Calculation Modification for Post-Majority Obligation
«…is auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Dabei können die Parteien – aufgrund de…»
5A_592/2021 (2021-08-03)
Divorce Appeal Dismissed for Lack of Quantified Monetary Claims
«…1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). Diese zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen…»
5A_165/2021 (2021-03-08)
Father's Appeal on Child Custody and Support Dismissed for Insufficient Particularization
«…1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). 3. Die Beschwerde scheitert weitestgehend bereits an…»
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Father Challenges Paternity Affirmation and Child Support Obligation Based on DNA Evidence
«…1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). 2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie…»
5A_983/2020 (2020-11-25)
Wife's Appeal on E-Protection Maintenance Payments Dismissed for Lack of Quantified Claim
«…E. 1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1; 5A_201/2020 vom 30. März 2020 E. 2; 5A_258/2020 vom 8…»
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Student Maintenance Appeal Dismissed for Defective Reformatory Motion
«…1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). Analoges gilt übrigens für das Berufungsverfahren (…»
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Father's Appeal Regarding Child Support Modification and Custody Dismissed for Inadmissibility
«…ertes Rechtsbegehren herauslesen, wie es auch in Unterhaltssachen unabdingbar ist ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). 3. Sodann mangelt es der Beschwerde an einer hinreic…»
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«…er Sache nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Dies gilt auch bei Unterhaltsbegehren (Urteil 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich des Ehega…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_986/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2017 (LC170032-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2011 wurde die am 8. Juni 2002 in der Dominikanischen Republik geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien geschieden, das gemeinsame Kind C.________ (geb. 2004) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9 bis 18 Uhr sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt und er überdies zu Kindesunterhalt von Fr. 600.-- pro Monat verpflichtet (unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.--).

Mit Abänderungsklage vom 15. Oktober 2014 verlangte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, einen Besuchsbeistand, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr und die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages.

Mit Urteil vom 14. August 2017 setzte das Bezirksgericht Horgen den Kindesunterhalt unter Bildung verschiedener Phasen neu fest und wies die Klage im Übrigen ab.

Beschränkt auf den Kindesunterhalt und das Besuchsrecht erhob der Vater eine Berufung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Unterhaltspunkt mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens (verlangt wurde eine "Anpassung an die konkreten Möglichkeiten") und mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht ein und in Bezug auf die Ausdehnung des Besuchsrechts wies es die Berufung unter Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz und das Gutachten sowie mit eigener Begründung zu den Berufungsvorbringen ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Vater am 7. November 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um "Festlegung der Alimentenzahlungen auf Fr. XXX", um "Aufhebung der Phasen" und "Festhaltung eines Unterhaltes von Fr. XXX für die gesamte Dauer", um Ausdehnung des Besuchsrechtes auf ein ganzes Wochenende, von Freitag- bis Sonntagabend, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung eines Scheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Wenn der Beschwerdeführer in der Begründung geltend macht, er sei vom Besuchsbeistand bis heute nicht kontaktiert worden, und soweit er das Verhalten der Mutter kritisiert und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Grundrechte als Vater moniert, geht er über die Thematik des angefochtenen Entscheides hinaus; darauf kann nicht eingetreten werden, weil vor Bundesgericht nicht mehr oder anderes als im kantonalen Berufungsverfahren verlangt werden kann ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

Gleiches gilt für die in der Begründung erhobenen Vorwürfe gegen die erstinstanzliche Richterin, welche ihn angeblich nicht habe zu Wort kommen lassen und sich nicht um eine Lösung bemüht habe, und für die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Abgesehen davon hat das Obergericht auf S. 8-10 seines Urteils sämtliche Schritte des bezirksgerichtlichen Verfahrens aufgelistet (mehrere Verhandlungen, mehrere Gutachtervorschläge, Gutachten und Stellungnahmen, Verfahren rund um die Rechtsvertretung und Entlassung des unentgeltlichen Vertreters) und es sind keine grösseren Lücken im erstinstanzlichen Verfahrensablauf ersichtlich.

Ohne jede Konkretisierung bleibt der pauschal erhobene Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die kantonalen Instanzen.

In keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht der Vorwurf an die Mutter, sie betreibe Sozialhilfebetrug, weil sie ihre Immobilien in Santo Domingo im Wert von über Fr. 500'000.-- nicht deklariert habe.

3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ) und Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.); ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" u.ä.m. ist unstatthaft ( BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere Anträge auf Festlegung von üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_400/2011 vom 15. August 2011 E. 2; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2). Auf die Beschwerde ist mangels eines bezifferten Begehrens mithin auch im Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass bereits das Obergericht zu Recht nicht auf das unbezifferte Berufungsbegehren eingetreten ist, denn die zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten auch in Bezug auf Art. 311 Abs. 1 ZPO ( BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f.), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen ( BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.; Urteil 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.2).

4. Was das Besuchsrecht anbelangt, wird zwar ein genügendes Rechtsbegehren gestellt. Allerdings müsste in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat festgehalten, dass sich das betreffend Besuchsrecht ausführlich begründete (insgesamt 45 Seiten umfassende) bezirksgerichtliche Urteil auf die Ergebnisse der Kinderanhörung (der zwölfjährige C.________ sagte aus, nicht mehr Kontakt zum Vater zu wollen) und namentlich auf das Gutachten des KJPD stütze. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens, sondern er beschränkt sich auf die Behauptung, die Gegenseite erhebe unbewiesene vage Behauptungen und man werfe ihm vor, mit dem Kind keine Ferien verbracht zu haben, obwohl die Mutter solche bestimmt gar nicht zugelassen hätte und er auf Abruf habe arbeiten müssen bzw. zum Teil arbeitslos gewesen sei, weshalb er auch keine finanziellen Mittel für Urlaub gehabt habe. Diese Ausführungen vermögen nicht ansatzweise zu belegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll und vom Gutachten abzuweichen gewesen wäre. Mangels hinreichender Begründung kann demnach auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf das Besuchsrecht bezieht.

5. Aufgrund des Gesagten ist insgesamt auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

6. Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli