Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2016 KI-generiert

Divorce Appeal Dismissed for Lack of Legal Harm and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_986/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party appealed to the federal court against a decision made by the high court, which had dismissed their complaints regarding initial orders in a divorce process. The high court also denied the party's request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal. The federal court found the appeal inadmissible on several grounds, including that the arguments presented were either trivial, excessive, or abusive in nature. Moreover, the court determined that the appellant failed to demonstrate any irreparable legal harm stemming from the high court's orders. Ultimately, the appeal and the request for legal aid were rejected, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Lack of Legal Harm and Procedural Defects: The high court also denied the party's request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal. The federal court found the appeal inadmissible on several grounds, including that the arguments presented were either trivial, excessive, or abusive in nature. Moreover, the court determined that the appellant failed to demonstrate any irreparable legal harm stemming from the high court's orders. Ultimately, the appeal and the request for legal aid were rejected, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahrensmangel unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in the reasoning to justify the non-admission of the appeal as it was considered abusive.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the reasoning to justify the non-admission of the appeal because it did not meet the formal requirements of reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the reasoning to justify the non-admission of the appeal concerning decisions on interim measures because the required detriment was not sufficiently demonstrated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_986/2016

Urteil vom 28. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnungen im Scheidungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Anordnungen im Scheidungsprozess nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat,

in Erwägung,

dass sich die (allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen alle "in bisherige Verfahrensteile involvierten Gerichtspersonen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 25. November 2016 hinausgehen,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,

dass nämlich Beschwerden gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch die vom Obergericht beurteilten Anordnungen im Scheidungsprozess ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit insoweit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass schliesslich die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und weil sie sich ausserdem einmal mehr als missbräuchlich erweist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass insoweit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann