Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_986/2014 KI-generiert

Refugee Identity Document Requirement and Irreparable Harm in Appealability

Geschäftsnummer 5A_986/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Iranian national who was granted refugee status in 2011 and lacks any official identification or civil status documents from his home country. Claiming to be married but separated since 1998, he sought a declaration of his identity and civil status from a court in order to marry the mother of his daughter born in 2012. After being requested to submit official documentation to prove his identity and civil status—namely a divorce decree—his requests were denied. He subsequently appealed to a cantonal court, which upheld the lower court's decision, leading him to file a further appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn the cantonal ruling and requesting legal aid. The outcome hinges on the legal acceptance of the appeal process and the implications of providing identification documents.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; Refugee Identity Document Requirement and Irreparable Harm in Appealability: Claiming to be married but separated since 1998, he sought a declaration of his identity and civil status from a court in order to marry the mother of his daughter born in 2012. After being requested to submit official documentation to prove his identity and civil status—namely a divorce decree—his requests were denied. He subsequently appealed to a cantonal court, which upheld the lower court's decision, leading him to file a further appeal to the Federal Tribunal seeking to overturn the cantonal ruling and requesting legal aid. The outcome hinges on the legal acceptance of the appeal process and the implications of providing identification documents.

Schlagwörter

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Feststellung der Identität und des Personenstandes Flüchtlingsstatus Identitätsausweise Zivilstand Prozessvoraussetzung Asyl für iranische Staatsangehörige nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was considered hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG

Cited in the reasoning related to the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the final order did not explicitly repeat this provision for the non-admission of the appeal (Order 1, which does not cite any specific ground for non-admission, thus we rely on the procedural implication derived from the text, but strictly following the rule, we only list explicitly cited dispositive provisions).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_986/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Zivilgerichts U.________.

Gegenstand

Feststellung der Identität und des Personenstandes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1968), iranischer Staatsbürger, wurde am 18. Februar 2011 als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über keinerlei Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen seines Heimatlandes. Im Asylverfahren hatte er angegeben, verheiratet aber seit 1998 getrennt zu sein. Im Migrationsregister wurde er aufgrund seiner Aussagen als verheiratet/getrennt erfasst.

A.b. Am 19. April 2013 ersuchte A.________ beim Zivilgericht U.________ (FR) um Feststellung der Identität und des Personenstandes. Dahinter steckt die Absicht, die Mutter seiner am xx.xx.2012 geborenen Tochter heiraten zu können.

A.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2013 forderte der Gerichtspräsident A.________ auf, ein offizielles Dokument, das seine Identität bzw. seinen Zivilstand belege (wie bspw. ein Scheidungsurteil), beim Gericht einzureichen.

A.d. Das am 16. Januar 2014 gegen diese Verfügung gerichtete Wiedererwägungsgesuch wies der Gerichtspräsident von U.________ am 24. März 2014 ab.

B. Am 3. April 2014 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg, dem er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 13. November 2014 wies das Kantonsgericht die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe ab und bestätigte den Entscheid des Gerichtspräsidenten von U.________ vom 24. März 2014.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. November 2014. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ( Art. 75 BGG ), mit dem die Vorinstanz eine gegen eine prozessleitende Verfügung des erstinstanzlichen Richters gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. Damit wird das Hauptverfahren nicht beendet, weshalb der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft ( Art. 92 BGG ), und im Falle der Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zulässig, d.h. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde kommt es also darauf an, ob die Aufforderung, offizielle Unterlagen einzureichen, welche die Identität und den Zivilstand des Beschwerdeführers belegen, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Personenstandsverfahren bewirken kann.

Der Beschwerdeführer behauptet, die eingeforderten Unterlagen nicht ohne Nachteile für ihn (Aberkennung des Flüchtlingsstatus) oder seine Angehörigen im Iran beschaffen zu können. Dabei ist er offensichtlich vom Gedanken geleitet, ohne die fraglichen Unterlagen würden seine Begehren von vornherein abgewiesen. Sollte es dem Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich sein, wofür er letztlich die Beweislast trägt, weshalb blosses behaupten nicht genügt, offizielle Unterlagen beizubringen, wird es Aufgabe des erstinstanzlichen Richters sein, diese Umstände beweismässig zu würdigen. In der gegenwärtigen Phase des Verfahrens steht es mithin keineswegs fest, dass kein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid ergehen wird, und sollte ein ungünstiger Entscheid ergehen, stehen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung. Damit droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil und erweist sich die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde als unzulässig; auf diese kann nicht eingetreten werden.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Zivilgerichts U.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen