Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_985/2019 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Lack of Reasoning

Geschäftsnummer 5A_985/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, A.________, who was placed under involuntary custodial psychiatric care at a psychiatric center following a medical referral by Dr. med. B.________ on October 15, 2019. A.________ filed an appeal against this placement with the Obergericht of the Canton of Bern, which was dismissed on October 30, 2019. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the decision and stating a desire to return to living with a significant other. The complaint was submitted before a written detailed decision from the Obergericht was received, leading to issues in the procedural correctness of the complaint filing. The Federal Tribunal noted the lack of sufficient legal reasoning and engagement with the grounds of the prior judgment, complicating any potential substantive review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 112 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Lack of Reasoning: med. B.________ on October 15, 2019. A.________ filed an appeal against this placement with the Obergericht of the Canton of Bern, which was dismissed on October 30, 2019. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the decision and stating a desire to return to living with a significant other. The complaint was submitted before a written detailed decision from the Obergericht was received, leading to issues in the procedural correctness of the complaint filing. The Federal Tribunal noted the lack of sufficient legal reasoning and engagement with the grounds of the prior judgment, complicating any potential substantive review.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Störungen medizinisches Sachverständigengutachten medizinische Notwendigkeit Freiheitsentzug fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal waived the collection of judicial costs as per this provision given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_985/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Oktober 2019 (KES 19 774).

Sachverhalt:

Am 15. Oktober 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.

An der Verhandlung vom 30. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 11. November 2019 beim Bundesgericht hielt A.________ fest, dass er nicht einverstanden sei. Es gebe doch Gesetze in der Schweiz und er wolle wieder eine Wohnung mit seiner Freundin. Die vom Obergericht hätten gelogen und gesagt, er sei schwer krank.

Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. November 2019 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass er zuerst beim Obergericht einen schriftlich begründeten Entscheid verlangen muss und er erst gegen diesen beim Bundesgericht Beschwerde erheben kann.

Mit Brief vom 3. Dezember 2019 reichte er beim Bundesgericht ohne weitere Kommentierung sein Schreiben vom 18. November 2019 an das Obergericht und den am 26. November 2019 ausgefertigten begründeten Entscheid des Obergerichts ein.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Aus dem Kontext der Eingaben wird klar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die fürsorgerische Unterbringung wendet. Insofern kann sinngemäss von einem Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG ausgegangen werden. Indes mangelt es formell besehen bereits an der Einreichung einer Beschwerde: Die Eingabe vom 11. November 2019 ist vor der Erstellung des Anfechtungsobjektes (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 BGG ) eingegangen und den schliesslich ausgefertigten obergerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kommentarlos weitergeleitet. Indes würde selbst auf die Eingabe vom 11. November 2019, wenn diese zur Beschwerdeschrift gemacht würde, nicht eingetreten werden können, weil sie keine hinreichende Begründung enthält. Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit der fürsorgerischen Unterbringung.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der begründete Entscheid sich zum Schwächezustand, zur Selbstgefährdung, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und die klinischen Berichte umfassend äussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden Entscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Aufgrund des Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli