Appeal Dismissed for Lack of Admissibility and Deficient Reasoning in Personality Rights Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning personality rights and data protection, in which the complainant (appellant) filed a complaint against a procedural decision made by a cantonal court. This decision, dated October 30, 2015, stated that the appellant had no apparent legal interest in continuing with the complaint. The Federal Tribunal later reviewed the situation but determined that the appeal was inadmissible, failing to prove a legal disadvantage and not meeting necessary formal requirements. As a result, the appellant was responsible for court costs, and no compensatory damages were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Admissibility and Deficient Reasoning in Personality Rights Case: This decision, dated October 30, 2015, stated that the appellant had no apparent legal interest in continuing with the complaint. The Federal Tribunal later reviewed the situation but determined that the appeal was inadmissible, failing to prove a legal disadvantage and not meeting necessary formal requirements. As a result, the appellant was responsible for court costs, and no compensatory damages were awarded.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the Tribunal did not enter upon the merits based on this procedural provision concerning inadmissibility.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_985/2015
Urteil vom 14. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine prozessleitende Verfügung (im Prozess betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz) nicht eingetreten ist mit der Begründung, ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde sei ebenso wenig ersichtlich wie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 30. Oktober 2015 hinausgehen, zumal auf Grund der vorliegenden, einmal mehr missbräuchlichen Eingabe auch keine Verfahren betreffend Revision zahlreicher bundesgerichtlicher Urteile eröffnet werden,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil (entgegen BGE 133 III loc. cit.) weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann