Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_983/2020 KI-generiert

Wife's Appeal on E-Protection Maintenance Payments Dismissed for Lack of Quantified Claim

Geschäftsnummer 5A_983/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A married couple, who wed on July 11, 2014, but remain childless, sought a legal determination of the consequences of their separation. Initially, the Zurich District Court issued an order on February 22, 2019, concerning the separation, which the wife had requested. The husband appealed, leading the Zurich High Court to annul this decision on November 29, 2019, sending it back for reassessment of the husband's financial capability. The District Court subsequently ruled on September 1, 2020, mandating the husband to pay various amounts of maintenance to the wife for specified periods during 2016-2018. The wife appealed, aiming to have the maintenance and cost orders overturned and reconsidered by the initial court. However, the High Court dismissed her appeal on October 19, 2020, due to the lack of a specific legal request. The wife then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2020, requesting the High Court's decision be overturned and the case sent back for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 84 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO; Wife's Appeal on E-Protection Maintenance Payments Dismissed for Lack of Quantified Claim: Initially, the Zurich District Court issued an order on February 22, 2019, concerning the separation, which the wife had requested. The husband appealed, leading the Zurich High Court to annul this decision on November 29, 2019, sending it back for reassessment of the husband's financial capability. The District Court subsequently ruled on September 1, 2020, mandating the husband to pay various amounts of maintenance to the wife for specified periods during 2016-2018. The wife appealed, aiming to have the maintenance and cost orders overturned and reconsidered by the initial court. However, the High Court dismissed her appeal on October 19, 2020, due to the lack of a specific legal request. The wife then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2020, requesting the High Court's decision be overturned and the case sent back for further review.

Schlagwörter

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Eheschutz Unterhaltsbeiträge Gesetzlicher Schutz Zivilurteil Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO
3 ZPO schlicht falsche) Behauptung, es liege ein Anwendungsfall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, weil das Obergericht wegen der Rechtsweggarantie gar nicht selbst den Sachverhalt ergänzen dürfe.
Art. 84 Abs. 2 ZPO
Der Grundsatz, dass auf Geld gerichtete Begehren zu beziffern sind, gilt im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ( Art. 84 Abs. 2 ZPO ), sodann insbesondere beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung ( Art.
Art. 311 Abs. 1 ZPO
2 ZPO ), sodann insbesondere beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E.
Art. 311 ZPO
Die Behauptung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung kenne kein Bezifferungsgebot, sondern das Obergericht bediene sich lediglich einer Lehrmeinung zu Art. 311 ZPO , ist vor dem Hintergrund des Dargestellten haltlos.
Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO
Das Obergericht hat sodann ausführlich begründet, wieso es ohne Weiteres hätte reformatorisch im Sinn von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO entscheiden können und die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin unzutreffend ist.
Art. 316 Abs. 3 ZPO
ohne Rückweisung an das Bezirksgericht) hätte überprüfen und gestützt auf Art. 316 Abs. 3 ZPO insbesondere auch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der verlangten Urkundenedition hätte heilen können, so denn eine solche überhaupt zu bejahen wäre.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Vor diesem Hintergrund gehen sodann die Rügen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided not to enter a decision on the appeal based on this provision because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_983/2020

Urteil vom 25. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2020 (LE200049-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien heirateten am 11. Juli 2014. Die Ehe blieb kinderlos.

Mit Eheschutzentscheid vom 22. Februar 2019 regelte das Bezirksgericht Zürich auf Gesuch der Ehefrau hin die Folgen des Getrenntlebens. Auf Berufung des Ehemannes hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen mit Beschluss vom 29. November 2019 auf und wies die Sache zur Abklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes und zur neuen Entscheidung zurück.

Am 1. September 2020 urteilte das Bezirksgericht neu und verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von Fr. 5'212.-- für November bis Dezember 2016, von Fr. 4'976.-- für Januar bis September 2017, von Fr. 6'262.-- für Oktober bis Dezember 2017 und von Fr. 6'304.-- von Januar bis August 2018 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens mit Begehren um vorsorgliche Massnahmen am 29. August 2018).

Dagegen reichte die Ehefrau beim Obergericht eine Berufung ein mit dem Begehren, die Unterhaltsziffer sowie die Kostenziffern seien aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels eines Rechtsbegehrens auf die Berufung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau am 23. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht. Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurde auf das Prozesskostengesuch nicht eingetreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Ferner hat die Ehefrau auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder aus der ZPO noch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich das Erfordernis, dass bezifferte Rechtsbegehren zu stellen seien, und es liege ein Fall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, weil das Obergericht einzig habe überprüfen dürfen, ob das Bezirksgericht die Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 29. November 2019 korrekt umgesetzt habe.

Aus dem beschwerdeweise angeführten Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1 ergibt sich nicht, dass Berufungsbegehren nicht zu beziffern wären, sondern gerade das Gegenteil. Der Grundsatz, dass auf Geld gerichtete Begehren zu beziffern sind, gilt im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ( Art. 84 Abs. 2 ZPO ), sodann insbesondere beim reformatorischen Rechtsmittel der Berufung ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) und schliesslich auch im Verfahren vor Bundesgericht ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne Weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Keine Abweichung vom Grundsatz der Bezifferung besteht im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; aus neuerer Zeit: Urteile 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 1.2; 5A_55/2011 vom 21. April 2011 E. 1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1; 5A_201/2020 vom 30. März 2020 E. 2; 5A_258/2020 vom 8. April 2020 E. 1). Die Behauptung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung kenne kein Bezifferungsgebot, sondern das Obergericht bediene sich lediglich einer Lehrmeinung zu Art. 311 ZPO , ist vor dem Hintergrund des Dargestellten haltlos.

Das Obergericht hat sodann ausführlich begründet, wieso es ohne Weiteres hätte reformatorisch im Sinn von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO entscheiden können und die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin unzutreffend ist. So hat es festgehalten, dass die Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel mit umfassender Tatsachen- und Rechtsüberprüfung sei und es deshalb sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst (d.h. ohne Rückweisung an das Bezirksgericht) hätte überprüfen und gestützt auf Art. 316 Abs. 3 ZPO insbesondere auch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der verlangten Urkundenedition hätte heilen können, so denn eine solche überhaupt zu bejahen wäre. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht entgegen ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf die davon losgelöste (und angesichts von Art. 316 Abs. 3 ZPO schlicht falsche) Behauptung, es liege ein Anwendungsfall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, weil das Obergericht wegen der Rechtsweggarantie gar nicht selbst den Sachverhalt ergänzen dürfe. Mit solchen Behauptungen, die sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides befassen, sondern vielmehr daran vorbeigehen, ist keine Rechtsverletzung durch das Obergericht, insbesondere keine falsche Anwendung von Art. 316 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO , darzutun.

Vor diesem Hintergrund gehen sodann die Rügen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 29a BV seien verletzt, wenn das Obergericht die Berufung nicht materiell behandelt habe, an der Sache vorbei. Die Bezifferung der Rechtsbegehren ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt eine solche, liegt keine Verfassungsverletzung vor, wenn das Gericht einen Nichteintretensentscheid fällt.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde nicht nur in der Sache offensichtlich unbegründet, was zu einer Abweisung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG führen würde, sondern vielmehr erweist sie sich überdies als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie gar nicht erst einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheidet.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und folglich das entsprechende Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzungen abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli