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5A_983/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Formal Defects in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_983/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a definitive enforcement order was issued against an individual for an amount of 45,173.15 CHF. The individual appealed this order to the cantonal court, but the court dismissed the appeal due to lack of sufficient justification. Subsequently, the individual filed another appeal to the federal court after the cantonal court's decision. However, the federal court found that the second appeal did not meet the required justification criteria and was not properly signed by the individual, resulting in a dismissal of the appeal without further proceedings. Furthermore, the court decided to waive court costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Formal Defects in Enforcement Proceedings: The individual appealed this order to the cantonal court, but the court dismissed the appeal due to lack of sufficient justification. Subsequently, the individual filed another appeal to the federal court after the cantonal court's decision. However, the federal court found that the second appeal did not meet the required justification criteria and was not properly signed by the individual, resulting in a dismissal of the appeal without further proceedings. Furthermore, the court decided to waive court costs in this instance.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungsverfahren formeller Mangel Steuerverfahren vereinfachtes Verfahren Beweislosigkeit Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to rule on non-admission of the appeal in the simplified procedure due to a lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule concerning the waiver of court costs in the dispositive.

Art. 93 BGG

Explicitly mentioned in the reasoning as the available appeal path, but not cited in the dispositive, so it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_983/2017

Urteil vom 11. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017 (ZKBES.2017.155).

Erwägungen:

1. Am 17. Oktober 2017 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'173.15 (Betreibung Nr. xxx).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe erneut an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe am 6. Dezember 2017 dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ). Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführerin den Willen hat, mit einer Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen: Zwar bezeichnet sie ihre Eingabe als Beschwerde gegen diesen Beschluss, führt dann jedoch aus, weshalb sie angeblich keine Beschwerde an das Bundesgericht habe erheben können.

Selbst wenn ein Beschwerdewille vorliegt, so genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht. Sie setzt sich mit keinem Wort mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, sondern verweist auf ein am 2. November 2017 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, angehobenes Verfahren. Abgesehen davon, dass sie den Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht erläutert, sind neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht ohnehin grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Darauf kann nicht eingetreten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eingabe dem Obergericht zur Behandlung als Revisionsgesuch zurückgeschickt werden müsste ( Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist im Übrigen nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern "i.V." durch B.________. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht durch Familienangehörige vertreten lassen kann, sondern sie ihre Eingaben selber zu unterzeichnen oder sich durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten zu lassen hat ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung zu verzichten ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg