Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_982/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Enforcement of Unpaid Divorce Maintenance

Geschäftsnummer 5A_982/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party initiated debt enforcement proceedings for a substantial financial claim related to child support, referencing a judicial decision that mandated monthly payments along with arrears from a previous period. After an initial rejection of the request for definitive debt enforcement by the lower court, the appellate court overturned this decision, citing procedural issues and ultimately granting the enforcement. The opposing party contested the appellate ruling, claiming they had already extinguished the debt through previous payments. The case brought forward legal questions surrounding the enforcement of the child support obligations and the recognition of prior payments within the existing legal frameworks.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Enforcement of Unpaid Divorce Maintenance: After an initial rejection of the request for definitive debt enforcement by the lower court, the appellate court overturned this decision, citing procedural issues and ultimately granting the enforcement. The opposing party contested the appellate ruling, claiming they had already extinguished the debt through previous payments. The case brought forward legal questions surrounding the enforcement of the child support obligations and the recognition of prior payments within the existing legal frameworks.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Scheidungsverfahren Urteilsvollstreckung Obligationenrecht unbezahlte Schuld vorsorglicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 116 BGG

Cited in the dispositive as the basis for accepting the appeal as a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

ZK 2022 522 (2023-05-08) · be
Enforcement of Retroactive Child Support with Partial Quantification Limits
«…die im Urteil genannten Beträge geschuldet (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.4; Urteile des BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3; 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). 6.2.3 Aus all dem ergibt sich eine Pflicht des…»
LE190046 (2020-02-05) · zh
Support Payment Modification in Marital Separation Appeal
«…egenüber das Sachgericht zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 9.3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltslei…»
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Spousal and Child Support Modification Appeal
«…egenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltsl…»
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«…genüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 2.4.3 Nach dem Gesagten sind bei rückwirkend angeordneten Unterhaltsver- pflichtungen d…»
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«…fnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfah- ren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Voll…»
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Maintenance Arrears Definitive Authorization Appeal Review
«…en, wenn sie nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils erfolgt ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Fällung des Entscheids (BGer 5A_673/2008 vom 20.11.2008,…»
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Zurich High Court Modifies Child and Spousal Support Retroactive Calculation in Marital Protection Appeal
«…egenüber das Sachgericht zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 9.3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltslei…»
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Spousal and Child Support Provisional Measures Including Employer and Bank Instructions Upheld on Appeal
«…fnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfah- ren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Voll…»
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Zurich High Court Upholds Retroactive Reduction of Provisional Maintenance Due to Payer's Reduced Income
«…egenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltsl…»
LZ180018 · zh
Zurich High Court Retroactive Child Maintenance Modification Due to Father's Income Increase
«…genüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 2.4.3 Nach dem Gesagten sind bei rückwirkend angeordneten Unterhaltsver- pflichtungen d…»
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Appeal Concerning Definitive Debt Enforcement for Provisional Maintenance Payments
«…en, wenn sie nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils erfolgt ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Fällung des Entscheids (BGer 5A_673/2008 vom 20.11.2008,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_982/2016

Urteil vom 26. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 10. November 2016 (ZSU.2016.228/BB/ce).

Sachverhalt:

A. B.________ betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 20. Oktober 2015 für eine Forderung von Fr. 162'266.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2015. Als Grund der Forderung nannte sie Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. September 2015 (SF.2014.33). A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. Am 11. November 2015 beantragte B.________ beim Bezirksgericht Baden definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'835.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2015. A.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs. Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch am 22. Dezember 2015 ab. Auf Beschwerde von B.________ hin hob das Obergericht des Kantons Aargau diesen Entscheid am 22. Februar 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Form des Replikrechts) auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück.

Mit Replik vom 2. Juni 2016 verlangte B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'349.60 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 2. August 2016 wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.

C. Am 17. August 2016 erhob B.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 13'360.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2015. A.________ verlangte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Entscheid vom 10. November 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es erteilte B.________ in der Betreibung Nr. yyy (sic!) des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'360.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2015.

D. Am 22. Dezember 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde erreicht den Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Das Obergericht sei von der Bundesgerichtspraxis ( BGE 135 III 315 ) abgewichen. Auf diese Weise kann jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Allgemeinen nicht begründet werden. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; je mit Hinweisen). Besteht eine Bundesgerichtspraxis, so liegt jedoch grundsätzlich keine Rechtsunsicherheit vor, die dringend ausgeräumt werden müsste. Vielmehr geht es diesfalls um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall, was aber gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet ( BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass sich eine erneute Überprüfung der Bundesgerichtspraxis aufdrängen würde ( BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f.), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

Die Beschwerde ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2. Als Rechtsöffnungstitel legte B.________ (Beschwerdegegnerin) einen Entscheid des Bezirksgerichts Baden über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens vom 14. September 2015 vor. Die relevanten Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt:

"5.

5.1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C.________ und D.________ rückwirkend per 01.01.2014 monatlich vorschüssig je Fr. 2'500.00 bis zur Volljährigkeit zu bezahlen.

Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden sowie den Anteil an der Erfolgsbeteiligung gemäss Ziff. 7.1. hienach.

(...)

6.

6.1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Von Januar 2014 bis Februar 2016: Fr. 2'800.00

Ab März 2016: Fr. 2'500.00

Zuzüglich ihren Anteil an der Erfolgsbeteiligung gemäss Ziff. 7.1. hienach.

7.

7.1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, jährlich innert 30 Tage nach Erhalt seiner Erfolgsbeteiligung den Anteil von 66% bis zu den nachfolgenden Maximalbeträgen an die Gesuchstellerin zu überweisen:

Jahre 2014 bis 2015: Fr. 71'676.00 (jährlich)

Jahr 2016: Fr. 74'676.00

ab Jahr 2017: je Fr. 75'276.00 (jährlich)

7.2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich gegenüber der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt einer allfälligen Erfolgsbeteiligung darüber auszuweisen."

Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist unbestritten, dass die gemäss diesem Entscheid zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die relevante Zeit vom 1. Januar 2014 bis Oktober 2015 zuzüglich zwei Bonuszahlungen von je Fr. 71'676.-- insgesamt Fr. 314'512.-- betragen haben. Das Bezirksgericht sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe Zahlungen von Fr. 316'052.-- belegt. Dabei seien auch Zahlungen berücksichtigt worden, die vor Erlass des Massnahmeentscheides getätigt worden seien. Tilgung vor Erlass des Rechtsöffnungstitels dürfe im Rechtsö ffnungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt werden, jedenfalls soweit eine solche vom Gläubiger nicht anerkannt sei. Tilgung nach Erlass des Massnahmeentscheids habe der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 162'693.-- nachgewiesen. Angesichts der Gesamtschuld sei der Beschwerdegegnerin im beantragten Umfang von Fr. 13'360.40 Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schuld getilgt. Er hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich ( Art. 9 BV ). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Eine willkürliche Abweichung von Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Umgang mit rückständigen Unterhaltsbeiträgen im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung liegt nicht vor. Wie bereits das Obergericht festgehalten hat, kann Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nur eingewendet werden, wenn sie nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils erfolgt ist ( BGE 135 III 315 E. 2.5 S. 320; 138 III 583 E. 6.1.2 S. 586).

Aus den Grundsätzen von BGE 135 III 315 kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der genannte BGE behandelt den Fall, dass im Dispositiv eines Entscheides, der rückwirkend Unterhaltszahlungen anordnet, die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge vorbehalten werden, d.h. ihre Anrechnung an den nunmehr festgesetzten Unterhaltsbeitrag vorgesehen wird. Ist der anzurechnende Betrag nicht beziffert, so liegt keine klare Verpflichtung zur Zahlung der rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge in einer bestimmten Höhe vor und das Urteil taugt nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel.

Vorliegend enthält das Dispositiv des als Rechtsöffnungstitel dienenden Massnahmeentscheids aber gerade keinen Vorbehalt von bereits geleisteten Unterhaltszahlungen und solches wird auch nicht geltend gemacht. Somit enthält der vorgelegte Entscheid eine vorbehaltlose und klar bezifferte Zahlungsverpflichtung, und zwar auch hinsichtlich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeträge. Der Beschwerdeführer versucht zwar, aus dem Schweigen des Massnahmeentscheids über allfällige Anrechnungen gerade zum gegenteiligen Auslegungsergebnis zu kommen, dass nämlich der rückwirkend (tatsächlich noch) geschuldete Unterhalt betragsmässig nicht festgelegt sei und insoweit kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege.

Dies steht offenbar vor dem Hintergrund, dass es nahe gelegen hätte, die Frage von allfälligen Anrechnungen an den rückwirkend geschuldeten Unterhalt im Massnahmeverfahren zu thematisieren. Wenn das Obergericht den Massnahmeentscheid nicht in diesem Sinne ausgelegt, sondern sich stattdessen am klaren Wortlaut des Dispositivs orientiert hat, ist dies jedoch keineswegs willkürlich. Es mag nun durchaus sein, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass dieses Massnahmeentscheids Unterhaltsleistungen erbracht hat, die an die rückwirkend festgesetzte Unterhaltspflicht anzurechnen gewesen wären.

Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage und es liegt demgemäss nicht am Rechtsöffnungsrichter, in einer solchen Situation Abhilfe zu schaffen. Vielmehr wären entsprechende Einwendungen dem Sachrichter (vorliegend dem Massnahmerichter) vorzutragen gewesen und sie wären - falls sie vorgetragen, aber nicht berücksichtigt worden sein sollten - in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Massnahmeentscheid geltend zu machen gewesen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5 S. 320). Ansonsten riskiert die unterhaltspflichtige Partei, dass das Sachgericht vorbehaltlos eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung festlegt und der entsprechende Entscheid danach insoweit als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann.

An all dem ändert auch die Existenz eines dem Massnahmeentscheid vorausgehenden superprovisorischen Entscheids des Bezirksgerichts Baden über die Unterhaltsverpflichtung nichts. Auf die Qualität des Massnahmeentscheids als Rechtsöffnungstitel hat dies keinen Einfluss. Da der Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Massnahmeentscheids gerichtlich zu Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe verpflichtet war, wäre jener superprovisorische Entscheid allerdings umso mehr Anlass gewesen, die Frage der Anrechnung allenfalls bereits geleisteter Zahlungen im Massnahmeentscheid zu behandeln.

Die Verfassungsbeschwerde ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mangels entschädigungspflichtigen Aufwands sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg