Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_982/2013 KI-generiert

Seizure of Retired Person's Vehicle Upheld

Geschäftsnummer 5A_982/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the provisional seizure of a vehicle by a debt collection office, following a ruling from the Cantonal Court. The individual contended that they required the vehicle for mobility due to health issues; however, the Cantonal Court determined that there was insufficient justification for the vehicle's necessity, given the individual's ability to use public transportation for medical appointments. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate their claims against the lower court's decision, leading to the tribunal deciding not to proceed with the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Seizure of Retired Person's Vehicle Upheld: The individual contended that they required the vehicle for mobility due to health issues; however, the Cantonal Court determined that there was insufficient justification for the vehicle's necessity, given the individual's ability to use public transportation for medical appointments. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate their claims against the lower court's decision, leading to the tribunal deciding not to proceed with the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Beschlagnahme des Fahrzeugs Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rentenpfändung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_982/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändung eines Fahrzeugs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 17. Dezember 2013 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers gegen die provisorische Pfändung eines Fahrzeugs abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, es fehle an einer ausdrücklichen Kritik am angefochtenen Entscheid, aus den gesamten Umständen (namentlich Arztzeugnis) sei auf einen Antrag auf Aufhebung der Fahrzeugpfändung zu schliessen, der pensionierte Beschwerdeführer sei indessen weder zur Berufsausübung noch infolge Invalidität auf das Fahrzeug angewiesen, zwar werde im Arztzeugnis die Aufrechterhaltung der Mobilität mit eigenem PKW im Hinblick auf die regelmässigen Kontrollen und Behandlungen als notwendig erachtet, die Fahrzeit zum Hausarzt in Flamatt mit dem Bus und der Bahn betrage jedoch nur 24 Minuten (statt 8 bis 12 Minuten mit dem Auto), ausserdem werde der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in A.________ 5 Minuten zu Fuss bis zum Anschluss an den öffentlichen Verkehr zurücklegen müssen, schliesslich sei das Fahrzeug in Anbetracht der angefallenen und anfallenden Kosten (offene Rechnung Fr. 496.30, bevorstehender Service mit Kosten von Fr. 800.--, Kauf von Winterpneus, Steuern, Versicherungen) keineswegs das günstigste Verkehrsmittel,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf zahlreiche Beilagen zu verweisen, die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts zu bestreiten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu behaupten, bei Arztbesuchen sei der Beschwerdeführer "3 bis 4 Stunden unterwegs", zumal es wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) ohnehin ausgeschlossen ist, die ungenügenden kantonalen Beschwerdevorbringen vor Bundesgericht zu ergänzen und dem Bundesgericht neue Beweismittel nachzureichen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann