Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_981/2020 KI-generiert

Vehicle Seizure Stay Refusal Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_981/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, an individual filed an appeal against the decision of a cantonal court, which itself was regarding a previous decision made by a regional court. The initial issue arose when a debt enforcement office sent the individual a notification to prepare the seizure of a pledged vehicle, intended for enforcement proceedings. The individual opposed the order and sought a postponement which was denied by the regional court citing the lack of necessity for a second business vehicle. Following this, the appeal was escalated to the cantonal court, which did not entertain the individual's complaint due to the absence of substantial grounds and perceived misuse of the appeal process to delay the enforcement. Finally, the individual brought the case to the Federal Tribunal, focusing on claims of legal refusal, without adequately addressing the reasoning used by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Seizure Stay Refusal Appeal Dismissed: The initial issue arose when a debt enforcement office sent the individual a notification to prepare the seizure of a pledged vehicle, intended for enforcement proceedings. The individual opposed the order and sought a postponement which was denied by the regional court citing the lack of necessity for a second business vehicle. Following this, the appeal was escalated to the cantonal court, which did not entertain the individual's complaint due to the absence of substantial grounds and perceived misuse of the appeal process to delay the enforcement. Finally, the individual brought the case to the Federal Tribunal, focusing on claims of legal refusal, without adequately addressing the reasoning used by the lower courts.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung (Wegnahmeanzeige) Beschlagnahme des Fahrzeugs Vollzugsstopp Pfändungsvollzug Zwischenentscheid Inkasso Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted on an expedited basis due to insufficient argumentation as provided for by this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_981/2020

Urteil vom 25. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht am Rigi,

Seeplatz 2/3, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,

Bezirksgericht Küssnacht am Rigi,

Unterdorf 13, Postfach 170, 6403 Küssnacht am Rigi.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Wegnahmeanzeige),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. November 2020 (BEK 2020 122).

Erwägungen:

1. Am 13. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Küssnacht am Rigi dem Beschwerdeführer eine Wegnahmeanzeige mit der Aufforderung zu, das gepfändete Fahrzeug am 5. August 2020 um 11.00 Uhr auf dem Platz B.________ zur Wegnahme bereitzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Küssnacht. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 27. Juli 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. Es begründete dies mit der mangelnden Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde, da bereits in diversen Verfahren die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs für den Beschwerdeführer verneint worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 9. November 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. November 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat (unter Hinweisen auf die Literatur) erwogen, blosse Zwischenentscheide in einem hängigen Beschwerdeverfahren wie prozessleitende Entscheide über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien nicht weiterziehbar. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Bezirksgericht nicht auseinander. Zudem scheine die Beschwerde alleine dem missbräuchlichen Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung zu dienen. Schliesslich sei kein erheblicher Nachteil ersichtlich, nachdem es sich bei der Wegnahme nur um einen Zwischenschritt zwischen der (rechtskräftigen) Pfändung und der Verwertung handle.

4. Der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts von Rechtsverweigerung. Da das Kantonsgericht einen Entscheid gefällt hat, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers, geht es nicht um eine formelle Rechtsverweigerung, sondern nur um eine materielle (d.h. um Willkür; Art. 9 BV ). Die Rechtmässigkeit der Wegnahmeverfügung als solcher ist vom Bezirksgericht noch nicht beurteilt worden und war damit auch vom Kantonsgericht noch nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den strengen Rügeanforderungen genügenden Weise dar, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Fehlen eines tauglichen Anfechtungsobjekts willkürlich sein sollen (zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 144 III 368 E. 3.1 S. 372; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Stattdessen rügt er einfache Gesetzesverletzungen (Falschanwendung von Art. 17 und 18 SchKG ) und Unverhältnismässigkeit. Auf die weiteren Erwägungen (ungenügende Beschwerdebegründung, Rechtsmissbrauch), die die angefochtene Verfügung alleine tragen könnten, geht er nicht ein (zur Notwendigkeit, in der Beschwerde alle selbständigen und das Urteilsergebnis für sich allein stützenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in einer den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen genügenden Weise anzugreifen BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg