Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_981/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Child Protection Appeal Due to Representation and Timeliness Defects

Geschäftsnummer 5A_981/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) involving child protection measures on behalf of a mother, represented by another person who claimed to be her legal representative. The case was brought to the canton court of Basel-Landschaft, which did not proceed with the complaint, arguing that the representative, although a qualified lawyer, was not registered in the official attorney's register, thus not authorized to act in this capacity under local law (§ 4 AnwG/BL). Following this decision, an appeal was lodged with the Swiss Federal Tribunal, where the primary issue was the procedural legitimacy of the representation at the federal level. Despite instructions to the appellant to file the complaint herself, a new, substantially different complaint was submitted late and was also found to be inadmissible, as it was not a mere correction of the original filing but rather a new submission after the appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Child Protection Appeal Due to Representation and Timeliness Defects: The case was brought to the canton court of Basel-Landschaft, which did not proceed with the complaint, arguing that the representative, although a qualified lawyer, was not registered in the official attorney's register, thus not authorized to act in this capacity under local law (§ 4 AnwG/BL). Following this decision, an appeal was lodged with the Swiss Federal Tribunal, where the primary issue was the procedural legitimacy of the representation at the federal level. Despite instructions to the appellant to file the complaint herself, a new, substantially different complaint was submitted late and was also found to be inadmissible, as it was not a mere correction of the original filing but rather a new submission after the appeal period.

Schlagwörter

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Vertretungsbefugnis (Kindesschutzmassnahmen) Kindesschutzverfahren gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Anhörung des Kindes Leitverfahren Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the inadmissibility of both appeals in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeals could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_981/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vertretungsbefugnis (Kindesschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Oktober 2019 (810 19 197).

Sachverhalt:

Gegen einen Entscheid der KESB Birstal betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen erhob B.________ für die Mutter A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde.

Nach ausgiebiger Korrespondenz und mehreren Eingaben zur Frage der Vertretungsbefugnis trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der als (ehemaliger) Rechtsprofessor an der HSG tätige B.________ sei zwar Advokat, aber nicht im Anwaltsregister eingetragen, weshalb er gemäss § 4 AnwG/BL im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung der Mutter berechtigt sei.

Gegen dieses Urteil hat B.________ für die Mutter am 2. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem (unvollständigen) Rechtsbegehren, dieses sei aufzuheben. In der Sache wird geltend gemacht, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter fungieren dürfe.

Mit zwei separaten Instruktionsverfügungen (je an die Mutter und an B.________) vom 3. Dezember 2019 hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG und BGE 134 III 520 E. 1.3 S. 523 fest, dass B.________ im vorliegenden Kindesschutzverfahren nicht legitimiert ist, die Mutter im bundesgerichtlichen Verfahren zu vertreten, und forderte diese unter Retournierung der Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG auf, den Mangel dadurch zu beheben, dass sie die betreffende Beschwerdeschrift selbst unterzeichnet.

Am 11. Dezember 2019 reichte die Mutter ein neue Beschwerde ein, welche sich nicht nur in der Aufmachung von der ursprünglichen Beschwerde vom 2. Dezember 2019 augenfällig unterscheidet, sondern auch inhaltlich an zahlreichen Stellen deutlich erweitert und zum Teil umformuliert ist.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil wurde dem angeblichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 4. November 2019 und separat der Beschwerdeführerin am 7. November 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann somit am 8. November 2019 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 7. Dezember 2019; weil dies ein Samstag war, verlängerte sie sich auf Montag, 9. Dezember 2019 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 ist rechtzeitig, aber durch eine nicht vertretungsberechtigte Person unterzeichnet: In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen darunter auch sämtliche Beschwerden auf dem Gebiet von Art. 72 Abs. 2 BGG , für welche nach der Konzeption des Bundesgerichtsgesetzes ebenfalls die Beschwerde in Zivilsachen zu erheben ist ( BGE 134 III 520 E. 1.3 S. 523; Urteile 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 1.2; 5A_981/2013 vom 21. März 2014 E. 1.2; 5A_881/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1). Auf die Beschwerde kann deshalb, so wie sie eingereicht wurde, nicht eingetreten werden. Sie wurde mit der entsprechenden präzisen Belehrung denn auch retourniert, damit die Beschwerdeführerin sie persönlich unterzeichne.

3. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 ist von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet. Es handelt sich aber nicht um die ursprüngliche, sondern um eine davon deutlich abweichende neue Beschwerdeschrift. Sie wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Dass die ursprüngliche Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2019 zu unterzeichnen gewesen wäre, wurde sowohl in der an B.________ als auch in der an die Mutter gerichteten Verfügung deutlich gemacht.

4. Nach dem Gesagten erweisen sich die beiden Beschwerden je als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte den beiden Beschwerden von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli