Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_981/2016 KI-generiert

Ex-Wife's Maintenance Calculation Overruled on Imputed Asset Consumption

Geschäftsnummer 5A_981/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case revolves around the divorce proceedings of a couple married since 1985, who separated in 2007. After a series of legal decisions, the district court granted the divorce and ordered one party to pay post-marital support. The decision was appealed, leading to a higher court ruling that increased the support amount. The lower court's ruling was contested, and the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal for further examination regarding the adequacy and equity of the financial arrangements made during the divorce proceedings, particularly relating to post-marital support and asset division.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 51 Abs. 1 Bst; Ex-Wife's Maintenance Calculation Overruled on Imputed Asset Consumption: After a series of legal decisions, the district court granted the divorce and ordered one party to pay post-marital support. The decision was appealed, leading to a higher court ruling that increased the support amount. The lower court's ruling was contested, and the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal for further examination regarding the adequacy and equity of the financial arrangements made during the divorce proceedings, particularly relating to post-marital support and asset division.

Schlagwörter

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Ehescheidung Bemessung nachehelichen Unterhalts hypothetisches Einkommen hinreichendes Vermögen Rentenberechnung güterrechtliche Hinzurechnung Nettoertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Used to adapt the challenged decision regarding the amount of spousal support based on the Federal Tribunal's findings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the respondent because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent to compensate the appellant for the federal court proceedings costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 147 III 393
Spousal Maintenance and Inheritance Asset Depletion During Separation
«…anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis; Urteile 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2018 S. 229; 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweise…»
Z2 2022 3 (2022-07-12) · zg
Spousal Support Calculation Appeal Based on Income Reduction and Health Issues
«…recht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4). Während der Gesuchsgegner für sich die Anrechnung von Wohnkosten für eine 2,5- bis…»
5A_211/2021 (2022-06-29)
Spousal Maintenance Obligation Post-Retirement Requiring Capital Consumption in Property Regime Case
«…numerosi rinvii; 138 III 289 consid. 11.1.2 con numerosi rinvii; sentenze 5A_761/2013 del 16 ottobre 2014 consid. 2; 5A_981/2016 del 16 ottobre 2017 consid. 3.4, in FamPra.ch 2018 pag. 226), segnatamente quando si tratti di garantire il sostentamen…»
FS.2020.37.EZE2 (2022-02-21) · sg
Jurisprudence Change, Maintenance Agreements, and Corporate Funds in Marital Expenses
«…ne Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt (BGer 5A_582/2018 E. 6.1.2 f. m.w.N.; vgl. BGer 5A_981/2016 E. 3.4). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Ehegatten ihre – gegebenenfalls grosszügige…»
FS.2020.37.EZE2 (2022-02-21) · sg
Precedent Change Does Not Automatically Nullify Child Support Agreements; Managing Shareholder Expenses Considered in Maintenance.
«…ne Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt (BGer 5A_582/2018 E. 6.1.2 f. m.w.N.; vgl. BGer 5A_981/2016 E. 3.4). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Ehegatten ihre – gegebenenfalls grosszügige…»
5A_582/2018 (2021-07-01)
Federal Court Revisits Maintenance Calculation and Asset Depletion in Marital Protection Case
«…deren verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis; Urteile 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2018 S. 229; 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweise…»
5A_962/2020 (2021-02-10)
Modification of Custody and Maintenance Following Relocation
«…Rechtskraftbescheinigung. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig (Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2; 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.4). 5. 5.1. Vor Obergericht beantragte der Beschwerdeführer, es seien der Beschwerdegegnerin…»
LC190020 (2020-04-24) · zh
Spousal Support Modification Following Divorce: Housing Costs and Asset Depletion
«…tten ihren Bedarf durch ihr Einkommen und ihre Vermögenserträge decken könnten, sei vom Bundesgericht zuletzt im Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 bestätigt worden. Von diesem Grundsatz sei lediglich in Mangelsituationen abzuweichen, was vorlieg…»
LE190018 (2019-11-29) · zh
Spousal Support Calculation Based on Unverified Income; Remand for Further Financial Investigation
«…rief sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auf einen Vermögensver- zehr zwecks Deckung des ehelichen Bedarfs (vgl. BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 3.4. m.H.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Es beda…»
LY180053 (2019-02-26) · zh
Interim Child Support Recalculation and Retroactivity Appeal
«…t werden (vgl. BGE 129 III 7, E. 3.1.2; BGer, 5A_706/2007 vom 14. März 2008, E. 4.4; 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008, E. 5; 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 3.4; HAUSHEER/SPYCHER, in: Haus- heer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.…»
5A_875/2017 (2018-11-06)
Parental Responsibility and Support Calculation in High-Conflict Divorce
«…onale Urteil beantragen sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist (vgl. Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3. Rechtsschriften müssen die Begeh…»
LC170019 (2018-01-16) · zh
Appeal Regarding Child Support, Spousal Maintenance, and Retirement Asset Division in Divorce
«…egriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen (Urteil des BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017; E. 3.4 m.w.H.; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann damit – bei geg…»
LC170019 · zh
Divorce Appeal: Spousal Support, Child Support, Pension Division, and Insurance Compensation
«…egriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen (Urteil des BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017; E. 3.4 m.w.H.; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann damit – bei geg…»
LC190020 · zh
Swiss Divorce Maintenance Adjustment Based on Asset Liquidity and Cost Estimates
«…tten ihren Bedarf durch ihr Einkommen und ihre Vermögenserträge decken könnten, sei vom Bundesgericht zuletzt im Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 bestätigt worden. Von diesem Grundsatz sei lediglich in Mangelsituationen abzuweichen, was vorlieg…»
LE190018 · zh
Zurich High Court Remands Spousal Support Case for Clarity on Husband's Corporate Income and Financial Capacity
«…rief sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auf einen Vermögensver- zehr zwecks Deckung des ehelichen Bedarfs (vgl. BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 3.4. m.H.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Es beda…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_981/2016

Urteil vom 16. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2016 (LC150030-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1954; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1960; Beschwerdegegner) heirateten am 4. Juli 1985. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 1988) und D.________ (geb. 1991). Am 29. Juni 2007 trennte sich das Ehepaar und mit Entscheid vom 27. Mai 2008 regelte das Bezirksgericht Uster gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien das Getrenntleben.

A.b. Am 4. Mai 2011 klagte B.________ auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 entsprach das Bezirksgericht Uster diesem Begehren und verpflichtete B.________ zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 9'759.-- ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2018 und danach von monatlich Fr. 2'480.--- bis zum 31. Juli 2024. Im Übrigen wies es A.________ die eheliche Liegenschaft zu Alleineigentum zu, setzte es die Eheleute güterrechtlich auseinander und nahm den Vorsorgeausgleich vor.

B. Gegen diesen Entscheid reichten A.________ und B.________ Berufung bzw. Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Urteil vom 17. November 2016 (der Beschwerdeführerin eröffnet am 25. November 2016) verpflichtete das Obergericht B.________ zur Zahlung von monatlichem Unterhalt an seine ehemalige Ehefrau von Fr. 11'000.-- ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2018 und von Fr. 3'500.-- vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 (Dispositivziffer 1 Bst. a und b). Weiter traf es Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Parteien (Dispositivziffer 3) und Anordnungen betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den Vorsorgeausgleich (Dispositivziffer 4-6). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auferlegte es zu 70 % A.________ und zu 30 % B.________ (Dispositivziffer 10). A.________ verpflichtete es zur Zahlung einer Parteientschädigung an den ehemaligen Ehemann (Dispositivziffer 11).

Mit Beschluss von demselben Datum wies das Obergericht ausserdem ein Gesuch um Änderung der für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffenen vorsorglichen Massnahmen ab. Dieser Beschluss ist unangefochten geblieben.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Dezember 2016 ist A.________ ans Bundesgericht gelangt und hat in der Sache die folgenden Anträge gestellt:

"1. Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Urteils sei aufzuheben;

Der [Beschwerdegegner] sei zu verpflichten, der [Beschwerdeführerin] persönlich nachehliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

a)...

b) CHF 4'060 vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024.

Diese Unterhaltsbeiträge sind [...] monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

2. Ziff. 3 vierter Punkt ("Einkommen Beklagte ab 1. Januar 2019") sei aufzuheben;

Es sei festzustellen, dass das Einkommen der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2019 CHF 6'515 beträgt.

3. Ziff. 10 und 11 des Obergerichtsurteils seien aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 14'000 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sei; es sei festzustellen, [dass] die Parteien sich für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung schulden.

4. Die restlichen Anordnungen werden ausdrücklich nicht angefochten. Es sei zu erkennen, dass das Obergerichtsurteil mit Ausnahme der angefochtenen Ziffern in Rechtskraft erwächst (insbesondere [bezüglich] des nachehelichen Unterhalts in der ersten Phase gemäss Ziff. 1 lit. a und der Teilung des Vorsorgeguthabens gemäss Ziff. 6 des Obergerichtsurteils)."

Mit Vernehmlassung vom 22. September 2017 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe ist A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ), die als oberes Gericht über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Höhe des ihr ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Einkommens festzustellen. Bei diesem Einkommen handelt es sich um einen Umstand, der für die Festsetzung des strittigen Unterhalts (mit) entscheidend ist (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und hinten E. 3.4). Soweit die Vorinstanz sich zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin geäussert hat, handelt es sich dabei folglich um ein Begründungselement des angefochtenen Entscheids. Die Begründung eines Entscheids kann als solche - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht angefochten werden ( BGE 120 V 233 E. 1b; 113 V 159 E. 1c; Urteil 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um Feststellung, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen seien. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann ( BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2). Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist ( BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine anderweitige Verlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten anstrebt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei "zu erkennen", dass das obergerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen sei, beantragt sie sinngemäss die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für das kantonale Urteil. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig (Urteil 6B_1182/2015 vom 16. Juni 2016 E. 1), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft behauptete Rechtsverletzungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) mit freier Kognition. Soweit wie hier die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass das Sachgericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist ( Art. 4 ZGB ; BGE 134 III 577 E. 4; 127 III 136 E. 3a). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 138 III 49 E. 4.4.5).

3.

3.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Bei einer lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen der ansprechenden Partei auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist eine Lebensprägung zu vermuten, soweit sie im Einzelfall nicht widerlegt wird (zum Ganzen BGE 141 III 465 E. 3.1).

3.2. Angesichts der langen Ehedauer und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ist vorliegend zu Recht nicht bestritten, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt und die Beschwerdeführerin Anspruch auf entsprechenden Unterhalt hat. Strittig ist allerdings die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs in der Zeit zwischen der Pensionierung der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Beschwerdegegners ins Pensionsalter (d.h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024; zu dieser Konstellation vgl. BGE 141 III 564 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin dabei einen Vermögensverzehr von insgesamt Fr. 4'279.10 im Monat angerechnet. Hieraus errechnete sie einen ungedeckten Bedarf von Fr. 3'500.--, der durch die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners zu decken sei. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, über einen Zeithorizont von 22,3 Jahren nebst ihrem Freizügigkeitsguthaben Fr. 150'000.-- ihres Barvermögens zu verbrauchen. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber unter anderem vor, es sei ihr nicht zuzumuten, einen Teil ihres Barvermögens für ihren Unterhalt aufzuwenden. Ihre Eigenversorgungskapazität vermindere sich daher um Fr. 560.-- im Monat und der ihr geschuldete Unterhalt erhöhe sich um diesen Betrag. Der Beschwerdegegner macht vorab geltend, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz nicht bestritten, dass sie ihr Vermögen anzuzehren habe. Ausserdem habe die Vorinstanz im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Beschwerdeführerin den Vermögensverzehr anrechnen dürfen, selbst wenn kein Mangelfall vorliege.

3.3. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe den Vermögensverzehr im Grundsatz vor Obergericht nicht bestritten, macht der Beschwerdegegner sinngemäss geltend, es fehle diesbezüglich an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Fehlt es an dieser, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.5; 133 III 639 E. 2). Mit seinem Einwand verkennt der Beschwerdegegner indessen, dass auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht sämtlicher Vermögensverzehr strittig ist, sondern einzig der Verzehr eines Teils des Barvermögens der Beschwerdeführerin. Im vorinstanzlichen Verfahren hat diese die Höhe des Vermögensverzehrs aber unbestritten thematisiert. Die Beschwerde kann unter dem Blickwinkel der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs folglich an die Hand genommen werden.

3.4. Bei der Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt das Gericht die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, darunter das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5). Von der unterhaltsverpflichteten wie der unterhaltsberechtigten Person kann abhängig von Funktion und Zusammensetzung des Vermögens erwartet werden, dass sie dieses angreift. Insbesondere wenn das Vermögen für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Rechtsprechungsgemäss ist Vermögen indessen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1022). Nach der Rechtsprechung wird die Substanz des Vermögens normalerweise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen ( BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3; Urteil 5A_769/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.2; 5A_170/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3.5).

3.5. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts verfügt der Beschwerdegegner über ein monatliches Einkommen (inkl. Vermögenserträge) von netto Fr. 33'616.--. Das Einkommen der Beschwerdeführerin - bestehend aus einer AHV-Rente, Vermögenserträgen und dem Verbrauch ihres Vorsorgeguthabens - liegt für den hier interessierenden Zeitraum ohne den strittigen Vermögensverzehr bei gerundet Fr. 6'515.--. Der Bedarf des Beschwerdegegners beträgt Fr. 18'376.--, derjenige der Beschwerdeführerin Fr. 10'552.--. Die Parteien sind damit in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (inkl. Verbrauch des Vorsorgeguthabens) und den Vermögenserträgen zu decken. Ein Rückgriff auf das Barvermögen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich unter diesen Umständen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht. Das Obergericht führt sodann zwar aus, Ersparnisse würden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dieser pauschale und wenig aussagekräftige Hinweis genügt aber nicht, damit angenommen werden kann, der streitbetroffene Vermögensteil sei für den Verbrauch im Alter angespart worden. Auch die Funktion des betroffenen Vermögensteils spricht damit nicht dafür, dass er zur Sicherstellung des Unterhalts im Pensionsalter eingesetzt werden kann. Indem das Obergericht (nur) der Beschwerdeführerin einen monatlichen Betrag aus dem Verbrauch ihres Barvermögens angerechnet hat, ist es folglich von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung abgewichen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtsfehlerhaft.

4.

4.1. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund begründet und gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

Nach dem Ausgeführten verringert sich die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin gegenüber dem von der Vorinstanz errechneten Wert um Fr. 560.-- im Monat und erhöht sich ihr ungedeckter Bedarf und - die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind nicht strittig - der ihr zu leistende nacheheliche Unterhalt um eben diesen Betrag. Antragsgemäss ist die Ziffer 1 Buchstabe b des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Weiter ist der Klarheit halber die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Erkenntnisses aufzuheben, soweit das Obergericht das der Beschwerdeführerin anzurechnende Einkommen festgestellt hat (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird dabei das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 106 ZPO ). Auch die Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids sind daher aufzuheben.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat dieser der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Soweit darauf eingetreten wird, werden in Gutheissung der Beschwerde die Ziffern 3, vierter Punkt, 10 und 11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2016 aufgehoben und wird die Ziffer 1b dieses Urteils dahingehend angepasst, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 4'060.-- zu bezahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber