Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_98/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal for failure to pay the advance on costs under federal law

Geschäftsnummer 5A_98/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against the bankruptcy adjudication and the lower instance judgment, leaving the bankruptcy order in force and ordering the appellant to pay the reduced court costs, as the appellant prevailed in nothing. The case arose from a bankruptcy opening by the district court, which was confirmed on appeal by the cantonal court, followed by a civil law appeal to the Federal Supreme Court in which the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the extended deadline. The decisive legal basis was applied pursuant to Articles 62 paragraph 3 and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act (BGG), mandating non-entry upon failure to pay the advance on costs after a proper warning and extension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal for failure to pay the advance on costs under federal law: Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von Verfügungen des Bundesgerichts rechnen. Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung gelten als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_98/2026

Urteil vom 20. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Suva,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

vertreten durch die Suva Zentralschweiz, Service Center,

Postfach, 6009 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Januar 2026 (2C 25 135).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 17. Februar 2026 angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin hat die mit Gerichtsurkunde versandte und ihr zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat ihr die Verfügung mit A-Post Plus nochmals zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat diese Sendung am 13. Februar 2026 erhalten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 9. März 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat auch diese ihr zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.

2. Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von Verfügungen des Bundesgerichts rechnen. Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung gelten als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt Schötz und Egolzwil, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg