Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_98/2019 KI-generiert

Father's Appeal on Custody, Maintenance, and Asset Division Rejected for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_98/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A couple married in 1999 initiated separation proceedings in 2008. The wife filed for divorce in 2011, which was granted by the District Court in 2016, along with decisions regarding the custody of their daughter, child and spousal support, division of pension benefits, and legal costs. The daughter was placed under the mother's custody with no visitation rights granted to the father, although he was allowed limited written communication. The father appealed, and the wife cross-appealed; the Cantonal Court reduced the pension division amount payable to the father but largely upheld the lower court's decision. The father then took the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint and requesting legal aid for himself and, separately, for his daughter.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 304 Abs. 1 ZGB, Art. 306 Abs. 3 ZGB, Art. 299 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Custody, Maintenance, and Asset Division Rejected for Procedural Defects: The wife filed for divorce in 2011, which was granted by the District Court in 2016, along with decisions regarding the custody of their daughter, child and spousal support, division of pension benefits, and legal costs. The daughter was placed under the mother's custody with no visitation rights granted to the father, although he was allowed limited written communication. The father appealed, and the wife cross-appealed; the Cantonal Court reduced the pension division amount payable to the father but largely upheld the lower court's decision. The father then took the case to the Swiss Federal Tribunal, filing a complaint and requesting legal aid for himself and, separately, for his daughter.

Schlagwörter

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Ehescheidung, Nebenfolgen Sorgerechtsverfahren Eigentumsteilung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Scheidungsgrund materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the appellant's request for legal aid because the appeals were deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny compensation to the respondent because no costs requiring compensation were incurred due to the lack of replies.

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«…Rechtsmitteln an das Kantonsgericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 63 S. 2 mit Verweis auf BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019). 1.2. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kla- ge auf Abänderu…»
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«…hwerdeführerin mit Einset- zung der Kindesvertreterin nicht mehr die Befugnis zukommt, für die Tochter zu handeln (BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1). Folglich kann sie auch nicht mehr sinngemäss geltend machen, deren Anspruch auf rechtliches…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_98/2019

Urteil vom 28. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Beschwerdegegnerin,

C.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.

Gegenstand

Ehescheidung, Nebenfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2018 (ZK1 2017 20).

Sachverhalt:

A. A.a. B.A.________ (geb. 1972; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2004). B.A.________ ist ausserdem die Mutter des im Jahre 1995 geborenen Sohnes D.________. Vor dem Bezirksgericht March ist ein Verfahren betreffend die Vaterschaft über D.________ hängig.

A.b. Das Verfahren betreffend die Regelung des Getrenntlebens leiteten die Parteien am 31. Oktober 2008 ein und am 14. Februar 2011 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht March auf Scheidung der Ehe. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe mussten sich in der Folge verschiedene Behörden und Gerichte mit den Parteien beschäftigen (vgl. nur die Urteile 5A_900/2015 vom 23. März 2016; 6B_34/2016 vom 8. Februar 2016; 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017; 5A_408/2017 vom 1. Juni 2017; 5A_860/2017 vom 13. November 2017; 5A_439/2018 vom 31. Oktober 2018; 5A_108/2019 vom 6. Februar 2019).

Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei stellte es die Tochter unter die elterliche Sorge und die Obhut der Mutter, ohne dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. Eine bereits früher errichtete Beistandschaft führte es fort, wobei es dem Beistand die Aufgabe übertrug,einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen Vater und Tochter sicherzustellen. Hierbei berechtigte es A.A.________ dazu, mit C.A.________ einmal monatlich einen direkten schriftlichen Informationsaustausch (Brief oder E-Mail) zu pflegen. Auf die Zusprechung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt verzichtete das Bezirksgericht. Ausserdem teilte es die B.A.________ zustehende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge und setzte die Parteien güterrechtlich auseinander. Zuletzt verpflichtete es A.A.________ zur Rückerstattung der bezogenen Prozesskostenvorschüsse.

B. Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ beim Kantonsgericht Schwyz Berufung. B.A.________ reichte Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Anschlussberufung hiess es dahingehend teilweise gut, dass es den von B.A.________ im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge an A.A.________ zu bezahlenden Betrag reduzierte. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht das angefochtene Urteil und wies die Begehren von A.A.________ um Erlass von Kindesschutzmassnahmen und um Revision ab, soweit es darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Zuletzt verpflichtete das Gericht A.A.________ zur Erstattung der im Berufungsverfahren bezogenen Prozesskostenvorschüsse.

C. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 gelangt A.A.________ mit dem Begehren an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Ausserdem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ebenfalls am 1. Februar 2019 reicht A.A.________ auch im Namen seiner Tochter Beschwerde ein.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer im Namen seiner Tochter erhobene Beschwerde: Unbesehen darum, ob und inwieweit die Tochter ihre Rechte selbst wahrnehmen könnte (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP [SR 273]; Urteil 5A_715/2011 vom 21. Januar 2012 E. 1.3), kann der Beschwerdeführer diese vor Bundesgericht nicht vertreten, nachdem die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen wurde und der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt ( Art. 304 Abs. 1 ZGB ; Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG ; vgl. im Übrigen auch Art. 306 Abs. 3 ZGB ). Ohnehin wurde für die Tochter eine Prozessvertretung nach Art. 299 ZPO angeordnet und sind die Befugnisse der gesetzlichen Vertreter insoweit beschnitten (vgl. Urteil 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1, in: FamPra.ch 2016 S. 809).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da sie ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), muss die beschwerdeführende Person grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid genügen an sich nicht. Ein Rückweisungsantrag allein reicht ausnahmsweise aus, wenn, was hier nicht der Fall ist, das Bundesgericht auch bei einer Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3). Lautet ein Rechtsbegehren auf einen Geldbetrag, muss es ausserdem beziffert sein ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).

2.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht mit der im eigenen Namen eingereichten Beschwerde allein das Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Auch aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beizuziehen ist ( BGE 136 V 131 E. 1.2), ergibt sich nicht, was er im bundesgerichtlichen Verfahren erreichen möchte. Zwar lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Anordnungen des Kantonsgerichts zu den "Kinderbelangen", zum "Güterrecht", zum "Ehegattenunterhalt" und zur "beruflichen Vorsorge" nicht einverstanden ist und verschiedene (verfassungsmässige) Rechte als verletzt ansieht. Er macht aber keine Angaben dazu, welche Anordnungen seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wären bzw. welche Geldbeträge er zugesprochen erhalten möchte. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Noch anzumerken ist Folgendes: Dem Beschwerdeführer ist aus den zahlreichen früheren Verfahren (vgl. vorne Bst. A.b) hinlänglich bekannt, welche Begründungsanforderungen eine Beschwerde an das Bundesgericht zu erfüllen hat (vgl. z.B. Urteil 5A_860/2017 vom 13. November 2017 E. 2). Diesen Anforderungen wird die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde nicht gerecht, da er sich darauf beschränkt, ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid seine Sichtweise der Dinge darzulegen und dem Kantonsgericht verschiedenste Verfassungs- bzw. Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Die Beschwerde kann auch aus diesem Grund nicht an die Hand genommen werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mangels Einholens von Vernehmlassungen sind weder bei der obsiegenden Beschwerdegegnerin noch der Tochter entschädigungspflichtige Kosten angefallen. Parteientschädigungen sind folglich keine zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerden nach dem vorstehend Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos qualifiziert werden müssen, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber