Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_979/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Frozen Funds Dismissed Due to Insufficient Substantiation and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 5A_979/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who filed a complaint against a decision by the Bern-Mittelland Debt Enforcement Office, which had frozen an amount of 8,640 Swiss Francs in a bank account during a debt enforcement proceeding. The individual argued that the frozen funds were fiduciary assets managed for clients. However, the Bern Cantonal Court oversight authority had previously dismissed the complaint on November 20, 2019. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, submitting additional documents, but the tribunal noted that arguments regarding the fiduciary nature of the funds were introduced too late in the process. Further, the appellant mentioned another alleged illegal seizure of funds from a different bank account, purportedly containing pension income, but this claim was new and not previously raised in the cantonal appeal, thereby making it inadmissible in the current proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Regarding Frozen Funds Dismissed Due to Insufficient Substantiation and Inadmissible New Facts: The individual argued that the frozen funds were fiduciary assets managed for clients. However, the Bern Cantonal Court oversight authority had previously dismissed the complaint on November 20, 2019. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, submitting additional documents, but the tribunal noted that arguments regarding the fiduciary nature of the funds were introduced too late in the process. Further, the appellant mentioned another alleged illegal seizure of funds from a different bank account, purportedly containing pension income, but this claim was new and not previously raised in the cantonal appeal, thereby making it inadmissible in the current proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung und Kontosperrung Kontensperre Betreibungsforderung Bankenrecht Gleichartigkeit der Forderung Drittwiderspruch mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted for decision in the simplified procedure because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_979/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändung und Kontosperrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2019 (ABS 19 354).

Erwägungen:

1. In der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Oktober 2019 die Pfändung. Nachdem das Betreibungsamt eigene Abklärungen vorgenommen und unter anderem ein Konto bei der B.________ AG zu Tage gefördert hatte, sperrte es auf diesem Konto den Betrag von Fr. 8'640.--.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Sperrung dieses Kontos. Er machte geltend, den gesperrten Betrag treuhänderisch für seine Kunden zu verwalten. Mit Entscheid vom 20. November 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 4. Dezember 2019 hat er weitere Unterlagen nachgereicht.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Konto bei der B.________ AG für Frau C.________ aus U.________ eröffnet. Soweit ersichtlich nennt er damit erstmals eine konkrete Person, für die er das Konto angeblich führt. Damit ist er vor Bundesgericht verspätet ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat ihm das Obergericht mitgeteilt, es stehe ihm frei, beim Betreibungsamt die Ansprüche von Dritten anzumelden, damit dieses ein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einleiten könne. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme von Drittansprachen jedenfalls nicht zuständig.

Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Sperrung des Kontos bei der B.________ AG. Es genügt nicht, die Begründung des Obergerichts als falsch zu bezeichnen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu bestreiten, dem Betreibungsamt Vermögenswerte und Zusatzeinkünfte verschwiegen zu haben.

3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Betreibungsamt habe zusätzlich auf seinem Konto bei der Bank D.________ Fr. 1'850.-- gepfändet. Dies sei widerrechtlich, denn es handle sich um Geld aus seiner AHV-Rente.

Eine solche Pfändung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Betreibungsamt auf eine Sperrung des Kontos bei der Bank D.________gerade verzichtet hat, da es sich um ein Durchlaufkonto für die AHV handle. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, auch gegen diese Pfändung am 18. Oktober 2019 Beschwerde erhoben zu haben. Allerdings belegt er dies nicht und ein Blick auf die beigelegte kantonale Beschwerde zeigt, dass dies nicht der Fall war. Das Vorbringen ist folglich neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg