Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_979/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Denial to Modify Spousal Maintenance Provision in Provisional Divorce Order

Geschäftsnummer 5A_979/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A couple, who married in 2014 and filed for divorce in 2015, became involved in a legal dispute regarding interim measures in their divorce proceedings. The dispute centered on custody and child support for their son, born in 2015. Initially, the regional court granted sole custody to the father and required the mother to pay child and spousal support to the father. The mother sought to amend this decision to eliminate her spousal support obligations, but her request was denied by both the Regional Court and subsequently the Cantonal Court. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision and requesting free legal assistance, which ultimately led to the present proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial to Modify Spousal Maintenance Provision in Provisional Divorce Order: The dispute centered on custody and child support for their son, born in 2015. Initially, the regional court granted sole custody to the father and required the mother to pay child and spousal support to the father. The mother sought to amend this decision to eliminate her spousal support obligations, but her request was denied by both the Regional Court and subsequently the Cantonal Court. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision and requesting free legal assistance, which ultimately led to the present proceedings.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung) vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Scheidungsverfahren Unterhaltspflicht des Kindes verfassungsmässige Schranken Abänderung der Unterhaltsbeiträge Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was not sufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid regarding representation was rejected because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_979/2018

Urteil vom 7. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 26. September 2018 (ZK1 17 146).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten 2014. 2015 reichten sie beim Bezirksgericht Landquart ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

Am 19. Oktober 2015 reichte A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 28. September 2016 beliess das Bezirksgericht Landquart den am 28. September 2015 geborenen gemeinsamen Sohn C.________ unter der alleinigen Obhut des Vaters und verpflichtete A.________ nebst Kindesunterhaltsbeiträgen auch zu Unterhaltsbeiträgen an B.________.

Am 13. Februar 2017 reichte A.________ ein Gesuch um Abänderung des Massnahmeentscheides ein, mit welchem sie die vollumfängliche Aufhebung des Unterhaltes an B.________ verlangte. Mit Entscheid vom 16. August 2017 wies das Regionalgericht Landquart das Abänderungsgesuch ab.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 26. September 2018 (schriftlich mitgeteilt am 29. Oktober 2018) ab.

Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat A.________ am 28. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung ehelichen Unterhalts mit Wirkung am dem 1. Februar 2017. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2018 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme, welcher seinerseits ein Massnahmeentscheid ist. Diesbezüglich kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ).

2. In der Beschwerde werden keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen, geschweige denn erfolgen substanziierte Rügen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen erforderlich wären ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), sondern rein appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ist es abzuweisen, weil die Beschwerde mangels tauglicher Rügen von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli