Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_978/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding summary bankruptcy proceedings and procedural requirements.

Geschäftsnummer 5A_978/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied legal aid in a simplified procedure, upholding the cantonal superior court's decision which had dismissed as untimely and meritless a challenge against the summary bankruptcy proceedings order, while also rejecting late-raised nullity pleas and unexhausted bias objections. The dispute arose after the bankruptcy of a company in liquidation was declared, prompting the lower court to order summary bankruptcy proceedings, which the debtor unsuccessfully challenged at the cantonal level through various procedural motions and subsequent appeals. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 2, Art. 75, Art. 92, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside the strict substantiation and non-retroactivity requirements for interlocutory bias decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 92 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding summary bankruptcy proceedings and procedural requirements: Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid des Obergerichts angefochten werden, nicht auch derjenige des Bezirksgerichts (Art. 75 BGG).

Schlagwörter

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Anordnung des summarischen Konkursverfahrens summarisches Konkursverfahren unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit Prozesshandlung Zwischenentscheid Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_978/2025

Urteil vom 5. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bezirksgericht Frauenfeld,

Zürcherstrasse 237A, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand

Anordnung des summarischen Konkursverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 (BR.2024.76).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. September 2024 eröffnete das Obergericht des Kantons Thurgau den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und 5A_762/2024 vom 13. November 2024). Mit Entscheid vom 22. November 2024 ordnete das Bezirksgericht Frauenfeld auf Antrag des Konkursamts des Kantons Thurgau das summarische Konkursverfahren an.

Gegen den Entscheid vom 22. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 gegen die verfahrensleitende Oberrichterin Irene Herzog blieb erfolglos (Entscheid des Obergerichts vom 18. Februar 2025 und Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 28. April 2025). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (Posteingang) ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Am 29. Juli 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung des Entscheids vom 22. November 2024. Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.--.

Am 10. November 2025 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2025 und gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 22. November 2024 erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid des Obergerichts angefochten werden, nicht auch derjenige des Bezirksgerichts (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2024 wegen Verspätung nicht eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2025 vorgebrachten Rügen (Nennung eines unzutreffenden Gesetzesartikels in der Begründung, fehlende Begründung, Verwendung derselben Verfahrensnummer wie im Konkurseröffnungsverfahren, Entzug der Parteistellung durch das Konkursamt) begründeten keine Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichterin Irene Herzog sei befangen. Den obergerichtlichen Ausstandsentscheid vom 28. April 2025 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht nicht angefochten. Sie kann dies nicht mit der Beschwerde gegen den Endentscheid nachholen (Art. 92 BGG). Sie beruft sich nicht auf einen Ausstandsgrund, der erst mit dem Entscheid vom 30. September 2025 offenbar geworden wäre, sondern auf eine Strafanzeige vom 5. März 2025, die ohnehin keinen Ausstand begründen kann.

4.2. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin die angeblichen Nichtigkeitsgründe, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts in genügender Weise auseinanderzusetzen. Darüber hilft nicht hinweg, wenn sie verschiedene verfassungsmässige Rechte (z.B. rechtliches Gehör) als verletzt rügt oder dem Obergericht eine blosse Scheinbegründung vorwirft. Inwiefern sich das Obergericht mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt haben soll, legt sie nicht im Einzelnen dar. In Bezug auf die Kostenauflage durch das Obergericht macht sie geltend, dass die Kosten dem Gemeinwesen hätten auferlegt werden müssen, da das Verfahren durch amtliche Fehler ausgelöst worden sei. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg