Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_977/2019 KI-generiert

Suspension of Foundation Board President and Procedural Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 5A_977/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was suspended from their role as president of a foundation's board by the supervisory authority for occupational pensions and foundations in the Basel region. The individual's appeal against the suspension was rejected by the supervisory authority on August 20, 2019. Subsequently, they filed a further appeal with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt on August 28, 2019, but submitted supporting arguments on September 26 and 27, which were past the deadline. Consequently, the court dismissed the appeal on October 10, 2019, due to late submission. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2019.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Suspension of Foundation Board President and Procedural Dismissal of Appeal: The individual's appeal against the suspension was rejected by the supervisory authority on August 20, 2019. Subsequently, they filed a further appeal with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt on August 28, 2019, but submitted supporting arguments on September 26 and 27, which were past the deadline. Consequently, the court dismissed the appeal on October 10, 2019, due to late submission. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2019.

Schlagwörter

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Fristeinhaltung (Stiftungsaufsicht) gesetzliche Verfahrensfrist Stiftung verspätete Vorbringen Einstellung des Konkursverfahrens administrative Entlassung Zusammentreffen von Einstellungsgründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG
Dagegen kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das gleiche gilt ferner für die - grundsätzlich verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides; diesbezüglich sind ebenfalls nur Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen möglich (Art.
Art. 97 Abs. 1 i.V.m
1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides; diesbezüglich sind ebenfalls nur Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen möglich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E.
Art. 9 BV
2 VRPG/BS gegen Verfassungsbestimmungen, namentlich gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben soll, oder dass rechtzeitig ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden, aber nicht oder in Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen beurteilt worden wäre.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_977/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).

Gegenstand

Fristeinhaltung (Stiftungsaufsicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2019 (VD.2019.169).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 15. April 2019 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) A.________ als Stiftungsratspräsidenten der "Stiftung B.________" mit Sitz in Basel. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der BSABB mit Entscheid vom 20. August 2019 ab.

Unbestrittenermassen wurde dieser Entscheid A.________ am 21. August 2019 zugestellt. Am 28. August 2019 meldete dieser beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgerichteinen Rekurs an, welchen er mit weiteren Eingaben vom 26. und 27. September 2019 begründete.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 trat das Appellationsgericht auf den Rekurs wegen verspäteter Einreichung der Begründung nicht ein.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. November 2019 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Stiftungsaufsicht. Dagegen kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe kann ohne Weiteres als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Speziell ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Das gleiche gilt ferner für die - grundsätzlich verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides; diesbezüglich sind ebenfalls nur Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen möglich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Das Appellationsgericht hat sein Urteil auf § 16 Abs. 2 VRPG/BS gestützt, wonach der Rekurs innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zu begründen ist; dabei hat es festgestellt und erwogen, dass ausgehend von der am 21. August 2019 erfolgten Zustellung die Rekursfrist am 20. September 2019 endete und die erst am 26. und 27. September 2019 eingereichten Begründungen verspätet sind.

4. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Begehren enthält. Sodann trägt der Beschwerdeführer - freilich in appellatorischer Weise, d.h. ohne Verfassungsrügen geltend zu machen und zu begründen, wie dies nach dem in E. 2 Gesagten erforderlich wäre - einen neuen Sachverhalt vor und macht einen versehentlichen Eintrag in seiner Agenda am 28. statt am 21. August 2019 geltend. Ferner erfolgen Ausführungen zu einem "Erklärungsirrtum". Es wäre jedoch mit substanziierten Rügen darzutun, inwiefern das Appellationsgericht im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 VRPG/BS gegen Verfassungsbestimmungen, namentlich gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben soll, oder dass rechtzeitig ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden, aber nicht oder in Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen beurteilt worden wäre.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli