Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_976/2023 KI-generiert

Father's Appeal Against Custody and Maintenance Ruling in Pending Algerian Divorce Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_976/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Custody and Maintenance Ruling in Pending Algerian Divorce Rejected for Insufficient Substantiation The case concerns a father's appeal against a Cantonal Court decision regarding protective measures during pending divorce proceedings in Algeria, specifically the sole custody of their child (born 2021) being granted to the mother and the father's maintenance obligations, which were partially modified. The Federal Supreme Court rejected the father's appeal for being insufficiently substantiated, noting that the submission—made without legal representation and referencing the "Algerian people and the Republic of Algeria"—lacked clear legal relief requests, implicitly arguing for putting the child under his custody to allow for upbringing in line with Algerian customs and Islam, and failed to engage critically with the 36-page lower court decision, instead raising irrelevant or unsubstantiated claims (e.g., alleging that the child must be returned to Algeria because the mother lacks a valid residence permit, or failing to detail how specific legal norms were violated). Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure due to the mandatory factual and legal reasoning requirements not being met.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Custody and Maintenance Ruling in Pending Algerian Divorce Rejected for Insufficient Substantiation: The Federal Supreme Court rejected the father's appeal for being insufficiently substantiated, noting that the submission—made without legal representation and referencing the "Algerian people and the Republic of Algeria"—lacked clear legal relief requests, implicitly arguing for putting the child under his custody to allow for upbringing in line with Algerian customs and Islam, and failed to engage critically with the 36-page lower court decision, instead raising irrelevant or unsubstantiated claims (e.g., alleging that the child must be returned to Algeria because the mother lacks a valid residence permit, or failing to detail how specific legal norms were violated). Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure due to the mandatory factual and legal reasoning requirements not being met.

Schlagwörter

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Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen Scheidungsverfahren Unterhaltspflicht ungenügende Rechtsschrift hängiges Verfahren Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned, resulting in a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied given the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_976/2023

Urteil vom 5. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-Djedidi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. November 2023 (C1 23 12 C2 23 2).

Sachverhalt:

Die Parteien haben den gemeinsamen Sohn C.________ (geb. 2021). Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 29. Dezember 2022 einen Eheschutzentscheid bzw. einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen während des (in Algerien hängigen) Scheidungsverfahrens. Darin stellte es den Sohn in Genehmigung der am 19. November 2022 geschlossenen Teilvereinbarung vorerst unter die alleinige Obhut der Mutter.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters modifizierte das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 21. November 2023 die Unterhaltspflicht des Vaters für gewisse Phasen; im Übrigen wies es die Berufung jedoch ab.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, wendet sich der Vater im Namen des algerischen Volkes und der Republik Algerien an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (

Art. 42 Abs. 1 BGG

); der vorliegende Entscheid ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides (

Art. 54 Abs. 1 BGG

).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren. Sinngemäss könnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sohn müsse bei ihm in Algerien leben, damit dieser arabisch und die islamische Religion lerne und er ihn nach den Sitten des Landes erziehen könne, ein Begehren dahingehend gelesen werden, dass der Sohn unter seine Obhut zu stellen sei. Indes fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des immerhin 36-seitigen angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf verschiedene Vorbringen, die entweder im angefochtenen Entscheid berücksichtigt (inzwischen sei in Algerien das Scheidungsurteil ergangen) oder im Kontext mit dem angefochtenen Entscheid nicht relevant (die Beschwerdegegnerin habe ihm Schmuck gestohlen und wolle diesen nicht zurückgeben und sich der algerischen Strafjustiz entziehen; sie sei erst 2020 im Rahmen einer familiären Umgruppierung in die Schweiz gekommen und sie verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, weshalb sie mit dem Sohn nach Algerien zurückzuschicken sei) oder nicht sachgerichtet begründet sind, indem nicht dargelegt wird, gegen welche Rechtssätze das Kantonsgericht verstossen und inwiefern es diese falsch angewandt haben soll (er weigere sich, Unterhalt zu zahlen, weil er dazu schon in Algerien verpflichtet worden sei; er sei sehr krank und deshalb sei der Sohn nach Algerien zu bringen, damit er ihn wieder sehen könne, zumal die Beschwerdegegnerin den Videokontakt auf Whatsapp gekappt habe).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli