Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_976/2016 KI-generiert

Tax Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantive Review

Geschäftsnummer 5A_976/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a company and a municipal tax authority regarding the enforcement of a tax debt related to property transfer taxes. The company contested the validity of the tax demand, which was based on a prior decision made by the municipal council, claiming that the court did not properly assess whether the tax obligation was justified. The matter was escalated to a higher court, which determined that the company did not sufficiently demonstrate how the previous court's decision was legally or constitutionally flawed, leading to the rejection of the appeal. Consequently, the company was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Tax Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantive Review: The company contested the validity of the tax demand, which was based on a prior decision made by the municipal council, claiming that the court did not properly assess whether the tax obligation was justified. The matter was escalated to a higher court, which determined that the company did not sufficiently demonstrate how the previous court's decision was legally or constitutionally flawed, leading to the rejection of the appeal. Consequently, the company was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuervollstreckung Kapitalsteuer Fehlen materieller Voraussetzungen Immobiliengesellschaft Steuerpflicht Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed because it was inadmissible or lacked sufficient reasoning, as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_976/2016

Urteil vom 27. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde U.________,

vertreten durch das Steueramt U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 15. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 15. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 229'400.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Grundstückgewinnsteuern) beruhe auf einem rechtskräftigen Einspracheentscheid des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, die Bestreitung der Steuerpflicht durch die Beschwerdeführerin sei daher nicht zu hören, im Übrigen lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels auch vor Bundesgericht zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Präsidialverfügung vom 15. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann