Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_975/2021 KI-generiert

Minor's Appeal Against Urgent Placement Transfer Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_975/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A minor, born in 2007 and identified as A.________, has been under the care of an institution due to behavioral challenges leading to frequent relocations since 2015. He is provided with a special educational setting, as mainstream schooling with other children is not feasible. Due to issues in obtaining approval for his current placement, his guardian sought a new accommodation at Internat C.________, deemed suitable after a visit. The institution reported the necessity for another relocation, and on September 23, 2021, the guardian requested placement at the Internat C.________, which was later ordered by the KESB Olten-Gösgen on October 13, 2021. Although A.________ was personally consulted and expressed opposition to the move, the placement was considered urgent to prevent disruption in his development. A.________'s request for suspensive effect in ongoing proceedings was initially granted but later revoked by the Solothurn Cantonal Administrative Court on November 24, 2021, citing pressing needs for the relocation without further delay. A.________ challenged this at the Federal Tribunal, seeking to reinstate suspensive effect but without success.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Minor's Appeal Against Urgent Placement Transfer Dismissed by Federal Supreme Court: He is provided with a special educational setting, as mainstream schooling with other children is not feasible. Due to issues in obtaining approval for his current placement, his guardian sought a new accommodation at Internat C.________, deemed suitable after a visit. The institution reported the necessity for another relocation, and on September 23, 2021, the guardian requested placement at the Internat C.________, which was later ordered by the KESB Olten-Gösgen on October 13, 2021. Although A.________ was personally consulted and expressed opposition to the move, the placement was considered urgent to prevent disruption in his development. A.________'s request for suspensive effect in ongoing proceedings was initially granted but later revoked by the Solothurn Cantonal Administrative Court on November 24, 2021, citing pressing needs for the relocation without further delay. A.________ challenged this at the Federal Tribunal, seeking to reinstate suspensive effect but without success.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Umplatzierung) minderjähriges Kind Anstaltsaufenthalt Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Erwachsenenschutz Nutzungsverlegung Sonderschulung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the imposition of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_975/2021

Urteil vom 29. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Umplatzierung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2021 (VWBES.2021.428).

Sachverhalt:

Der 2007 geborene A.________ wird seit Ende 2015 von der Institution B.________ betreut, wobei diese im Wesentlichen für Platzierungen sorgt und es wegen schwerer Führbarkeit wiederholt zu Umplatzierungen kam. A.________ wird nicht mit anderen Kindern beschult, sondern es besteht für ihn ein Sondersetting.

Aufgrund von Problemen bei der Erteilung der Pflegeplatzbewilligung suchte die Beiständin nach einer Alternative für die Unterbringung. Sie wurde mit dem Internat C.________ in U.________ fündig, welches sie mit A.________ besucht hatte und als geeignet erachtete. Mit E-Mail vom 14. September 2021 teilte die B.________ mit, dass eine erneute Umplatzierung nötig geworden sei und sich A.________ jetzt in V.________ befinde. Am 23. September 2021 beantragte die Beiständin die Umplatzierung in das Internat C.________ in U.________. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 ordnete die KESB Olten-Gösgen die entsprechende Platzierung an (die Eltern hatten sich nicht vernehmen lassen; A.________ war persönlich angehört worden und stand der Umplatzierung negativ gegenüber).

Die KESB erachtete die Platzierung als dringlich, weil das aktuelle Sondersetting nicht mehr tragbar sei und abgelöst werden müsse, damit A.________ die Gelegenheit für eine weitere Entwicklungsphase nicht verpasse; demzufolge entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit (unbegründeter) Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung wieder her. Nach Anhörung von A.________ entzog es die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. November 2021 wieder, dies mit der Begründung, nach Durchsicht der Akten und aufgrund der Anhörung sei deutlich geworden, dass mit der Umpatzierung nicht länger zugewartet werden könne; im Übrigen könne der Platz im Internat C.________ in U.________ nicht über längere Zeit reserviert bleiben.

Mit Beschwerde vom 26. November 2021 wendet sich der (anwaltlich vertretene) A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 24. November 2021 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren wieder herzustellen, wobei über diese Anträge superprovisorisch zu entscheiden sei. Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dabei handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessendenden Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Weder werden explizit verfassungsmässige Rechte angerufen, welche mit der angefochtenen Verfügung verletzt sein könnten, noch werden dem Sinn nach Verfassungsverletzungen geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass mit den (rein appellatorischen) Ausführungen ohnehin nicht dargetan würde, inwiefern die aufschiebende Wirkung unabdingbar wäre. Die KESB wie auch das Verwaltungsgericht haben A.________ persönlich angehört und konnten sich ein eigenes Bild von ihm machen; beide Sachinstanzen erachten die Platzierung im Internat C.________ in U.________ als dringlich und nennen dabei sachliche Gründe.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli