Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_974/2016 KI-generiert

Mother v. Father: Appeal Regarding Cost Allocation in Supervised Visitation Arrangement

Geschäftsnummer 5A_974/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother challenging a decision made by the Child and Adult Protection Authority regarding the supervised visitation and vacation rights of her child's father. The mother appealed the Authority's decision to the Cantonal Court, which ultimately did not address her complaint, stating that her claims exceeded the matter at hand, particularly concerning cost liabilities for protective measures. The mother filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case and determined that her appeal did not sufficiently engage with the legal reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint without imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother v. Father: Appeal Regarding Cost Allocation in Supervised Visitation Arrangement: The mother appealed the Authority's decision to the Cantonal Court, which ultimately did not address her complaint, stating that her claims exceeded the matter at hand, particularly concerning cost liabilities for protective measures. The mother filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case and determined that her appeal did not sufficiently engage with the legal reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint without imposition of court costs.

Schlagwörter

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begleitetes Besuchsrecht Kostenverlegung Zuteilung der elterlichen Sorge Verwaltungskosten Zahlungspflicht Einzelkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to invoke the simplified procedure for non-admitted appeals.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a procedural basis for non-admittance due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_974/2016

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR,

B.________,

weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Begleitetes Besuchsrecht,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Uri, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter des 2008 geborenen Kindes C.________) gegen das (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri angeordnete) begleitete Besuchs- und Ferienrecht des Kindesvaters (weiterer Verfahrensbeteiligter) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werde lediglich das Besuchs- und Ferienrecht als solches angeordnet, dagegen befinde sich im Dispositiv keine Regelung über die Kostentragung der Massnahme, vielmehr werde die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde zu prüfen haben, ob die in erster Linie kostenpflichtigen Eltern für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen vermöchten oder ob diese Kosten von der Gemeinde zu tragen seien, die gegen die Kostentragung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehe somit über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. November 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, dem weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann