Oversight Complaint Against Professional Association's Legal Interpretation Not Subject to DEBA File Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a request with a cantonal court challenging the accuracy of fee regulations related to debt enforcement as presented online by a professional association of debt enforcement officers. The request was addressed by the president of the cantonal supervisory authority, who dismissed it on procedural grounds, leading the individual to appeal the dismissal. The appeal centered on the authority's refusal to engage with the individual's concerns regarding the perceived misrepresentation of fee applications in the debt enforcement law. The higher court ultimately upheld the dismissal, affirming that the challenge did not pertain to any specific enforcement action and thus did not warrant a formal decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 49 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 17 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Oversight Complaint Against Professional Association's Legal Interpretation Not Subject to DEBA File Access: The request was addressed by the president of the cantonal supervisory authority, who dismissed it on procedural grounds, leading the individual to appeal the dismissal. The appeal centered on the authority's refusal to engage with the individual's concerns regarding the perceived misrepresentation of fee applications in the debt enforcement law. The higher court ultimately upheld the dismissal, affirming that the challenge did not pertain to any specific enforcement action and thus did not warrant a formal decision.
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KI-generiertThe Tribunal decided to waive the collection of costs in this decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_974/2013
Urteil vom 26. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gebühren, Aufsicht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. November 2013 (BEK 2013 200).
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 gelangte die X.________ AG an das Kantonsgericht Schwyz, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte, den Betreibungsbeamten des Kreises A.________ und Präsidenten der Schwyzer Betreibungsbeamten anzuweisen, "den Aufruf zum Missbrauch des SchKG Geb.-Tarifs vom Internet zu nehmen". Begründet wurde das Ersuchen mit dem Hinweis auf eine als unzutreffend erachtete Auslegung der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG), welche den Mitgliedern des Verbandes der Betreibungsbeamten vorgeschrieben werde.
B. Der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs behandelte die Eingabe als Aufsichtsanzeige von X.________ und trat darauf mit Verfügung vom 29. November 2013 nicht ein. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.
C. X.________ hat am 24. Dezember 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, das Kantonsgericht Schwyz für die Aufsicht über den Internetauftritt des Verbandes der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz als zuständig zu erklären.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Prüfung, ob die eingereichte Beschwerde zulässig ist ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).
1.1. Angefochten wird der Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichtes, welcher auf eine Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers hin ergangen ist. Konkreter Anlass bildete der Internetauftritt zu gebührenrechtlichen Fragen der in einem Berufsverband organisierten kantonalen Betreibungsbeamten. Dass das Bundesgericht gegen "Entscheide in Aufsichtssachen" nicht angerufen werden kann, wie die Vorinstanz meint, trifft in dieser allgemein formulierten Weise nicht zu (vgl. DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 13; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 13). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Ersuchen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen, kann dem Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilsachen zur Prüfung vorgelegt werden ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ).
1.2. Im vorliegenden Fall fehlt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, was dem Beschwerdeführer indes nicht schaden darf ( Art. 49 BGG ). Seine (verspätet erhobene) Eingabe ist daher als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).
2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gegen die Verfügung eines Vollstreckungsorgans richtete ( Art. 17 SchKG ; zum Begriff der Verfügung BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; Urteil 5A_308/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 33 S. 228). In der Tat war keine konkrete betreibungsamtliche Amtshandlung angefochten. Ausgangspunkt war vielmehr die Kritik des Beschwerdeführers an der seiner Ansicht nach unkorrekten Darstellung der Gebührenanwendung im Zwangsvollstreckungsrecht durch den Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz. Dabei handelt es sich um eine Anzeige, die dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht und insbesondere keinen Anspruch auf einen Entscheid einräumt (Urteil 7B.62/2005 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 mit Hinw.; EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 13). Die angefochtene Verfügung ist - wenn auch mit einer anderen Begründung ( BGE 136 III 247 E. 4 S. 252) - im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante