Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_973/2018 KI-generiert

Debtor Appeal Against Salary Attachment Calculation Rejected Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_973/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person contested a decision regarding the calculation of her household’s subsistence minimum by a debt collection office, following debt enforcement over unpaid value-added tax totaling CHF 306,393.85. This resulted in a monthly garnishment of CHF 2,980 from the couple's income. The complainant appealed the decision to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which dismissed the appeal and instructed the collection office to revise the wage garnishment only in part, excluding taxes from the calculation of the subsistence minimum. Subsequently, the complainant, represented by her husband, filed a civil complaint with the Federal Tribunal, but faced issues as representation by family members is not permitted in such legal matters before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Against Salary Attachment Calculation Rejected Due to Procedural Defects: This resulted in a monthly garnishment of CHF 2,980 from the couple's income. The complainant appealed the decision to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which dismissed the appeal and instructed the collection office to revise the wage garnishment only in part, excluding taxes from the calculation of the subsistence minimum. Subsequently, the complainant, represented by her husband, filed a civil complaint with the Federal Tribunal, but faced issues as representation by family members is not permitted in such legal matters before the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Existenzminimumsberechnung Inkasso Lohnberechnung Mindesteinkommen Verfahrensmangel Betreibung auf Pfändung Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because it contained an obviously insufficient justification (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The court rejected the implied application for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

The court imposed the court costs on B.A.________ as the unauthorized representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_973/2018

Urteil vom 6. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. November 2018 (SCBES.2018.98).

Erwägungen:

1. Wegen sechs Verlustscheinen betreffend Mehrwertsteuer betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft die Beschwerdeführerin über Fr. 306'393.85. Das Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Ehepaars A.________ und setzte die monatlich pfändbare Quote auf Fr. 2'980.-- fest. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt an, die Lohnpfändung zu revidieren.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann B.A.________, am 26. November 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Verfahren 5A_983/2017 durch B.A.________ vertreten lassen. Ihr ist aus dem entsprechenden Urteil vom 11. Dezember 2017 bekannt, dass sie sich vor Bundesgericht in Zivilsachen nicht durch Familienangehörige vertreten lassen kann, sondern sie ihre Eingaben selber zu unterzeichnen oder sich durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten zu lassen hat ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rücksendung der Beschwerde zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei zukünftiger, erneuter Missachtung der Vertretungsregeln auf die Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels verzichtet werden kann und stattdessen auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten werden könnte.

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und falsche oder unvollständige Angaben des Schuldners seien nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge das Betreibungsamt angewiesen, die Lohnpfändung zu revidieren (offenbar hinsichtlich der Nebenkosten, der Krankheitskosten und der Auslagen für ein chronisch krankes Tier). Hinsichtlich der Steuern hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, da die Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden dürften (unter Hinweis auf BGE 140 III 337 ).

Mit all dem befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie wiederholt hinsichtlich der vier umstrittenen Posten bloss ihren Standpunkt. Sie übergeht insbesondere, dass sich das Betreibungsamt mit der Angelegenheit teilweise im Rahmen der Revision der Lohnpfändung noch befassen wird.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten B.A.________ als unberechtigtem Vertreter aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin ersucht zwar darum, auf die Kostenerhebung infolge der Arbeitslosigkeit von B.A.________ zu verzichten. Dies kann sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) aufgefasst werden. Sie belegt jedoch die behauptete Arbeitslosigkeit (bzw. deren Auswirkungen auf das Einkommen) nicht und im Übrigen hat sich die Beschwerde nach dem Gesagten ohnehin als aussichtslos erwiesen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.A.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.A.________, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg