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5A_973/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Suspension of Auction Due to Encumbrance List Dispute

Geschäftsnummer 5A_973/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a refusal by a regional court to grant suspensive effect to a request concerning the auction of property in bankruptcy proceedings. The appellants claimed that their claims included in the property encumbrance would affect the auction price and sought a delay in proceedings. However, the regional court determined that the appellants did not adequately demonstrate how their claims would influence the auction price or any legitimate interest that would warrant delaying the auction. Consequently, the federal tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and declared it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Suspension of Auction Due to Encumbrance List Dispute: The appellants claimed that their claims included in the property encumbrance would affect the auction price and sought a delay in proceedings. However, the regional court determined that the appellants did not adequately demonstrate how their claims would influence the auction price or any legitimate interest that would warrant delaying the auction. Consequently, the federal tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and declared it inadmissible.

Schlagwörter

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Zuschlag bei der Versteigerung Grundsatz der Beschränktheit der Belastung Streitgegenstand Pfändung Demonstrationsrecht Verzeichnisprivileg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal cannot be considered due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_973/2014

Urteil vom 9. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt U.________ .

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Versteigerung, Lastenverzeichnis),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Versteigerung) abgewiesen hat,

in das (zumindest sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Streit um einen ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch führe nur dann zum Aussetzen der Steigerung, wenn anzunehmen sei, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusse oder dass andere berechtigte Interessen verletzt würden, die Beschwerdeführer legten weder dar, dass ihre Forderungeneinen Einfluss auf den Steigerungspreis hätten, noch begründeten sie anderweitige berechtigte Interessen bzw. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, allfällige Korrekturen der Lastenverzeichnisse wären im Verteilungsstadium zu berücksichtigen,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der kantonalen Verfügung rügen, nachdem sie diese Verfügung trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung fristgerecht angefochten und daher kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung aus diesem Grund haben ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 5 und 5D_134/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand der Verfügung des Obergerichts vom 25. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie zwar u.a. Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Willkür und Gehörsverletzung behaupten,

dass sie jedoch nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 25. November 2014 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann