Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_971/2021 KI-generiert

Inadmissible Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Due to Mootness and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_971/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman diagnosed with paranoid schizophrenia, who has needed repeated psychiatric care when discontinuing medication, was involuntarily placed under psychiatric care at a university clinic by an emergency psychiatrist on October 20, 2021. The decision also included an order for forced medication, which is subject to separate proceedings. The Zürich District Court dismissed her appeal against this involuntary hospitalization on October 26, 2021, and the Zürich Higher Court upheld this decision on November 22, 2021. The individual contested the higher court's decision at the Swiss Federal Tribunal with a letter and comments on the decision but failed to sufficiently substantiate the complaint, a requirement for legal proceedings, leading to inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissible Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Due to Mootness and Lack of Substantiation: The decision also included an order for forced medication, which is subject to separate proceedings. The Zürich District Court dismissed her appeal against this involuntary hospitalization on October 26, 2021, and the Zürich Higher Court upheld this decision on November 22, 2021. The individual contested the higher court's decision at the Swiss Federal Tribunal with a letter and comments on the decision but failed to sufficiently substantiate the complaint, a requirement for legal proceedings, leading to inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Fehlen materieller Voraussetzungen paranoide Schizophrenie materielle Begründung psychiatrische Unterbringung psychiatrisches Gutachten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_971/2021

Urteil vom 29. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. November 2021 (PA210035-O/U).

Sachverhalt:

A.________ leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie und musste wiederholt fürsorgerisch untergebracht werden, wenn sie ihre Medikamente absetzte und sich daraufhin schwer psychotisch zeigte.

Aus diesen Gründen wurde sie am 20. Oktober 2021 von der Notfallpsychiaterin in der psychiatrischen Universitätsklinik U.________ fürsorgerisch untergebracht, die im Übrigen eine Zwangsmedikation anordnete, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet.

Gestützt auf das eingeholte Gutachten wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 die gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2021.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 25. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, welche aus einem unterzeichneten Begleitschreiben mit der Bitte um prompte Behandlung und aus zahlreichen direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen (Fragezeichen, Stichwörter und kommentierende Sätze) besteht.

Erwägungen:

1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Es ist erforderlich, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden ist ( BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Dieses Interesse wird am 1. Dezember 2021 wegfallen, weil die 6-wöchige Frist der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dann ausläuft und die Beschwerdeführerin entweder zu entlassen oder ein Unterbringungsentscheid durch die KESB erforderlich sein wird.

2. So oder anders ist auf die Beschwerde aber auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten:

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die kommentierenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin - welche im Übrigen ihren im angefochtenen Entscheid beschriebenen Zustand deutlich spiegeln - betreffen den Sachverhalt, ohne dass explizit oder der Sache nach Verfassungs-, namentlich Willkürrügen erhoben würden.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Ausführungen, aber es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben könnte. Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbst- und ferner das drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli